TV Heinz Margot moderiert die SF-Sendung «Bsuech in…» und gleichzeitig eine Werbesendung der Migros. Eine unzulässige Doppelrolle, findet die Aufsichtsbehörde und will den Fall untersuchen.Die «Fanmeisterschaft M’08» der Migros ist in vollem Gange, im Stil einer Fernsehshow bringt der Grossverteiler auf SF1 seine Werbebotschaft unter die Leute. Moderiert wird die Sendung von Heinz Margot und Lolita Morena. Die zwei haben schon vor zwei Jahren ein Migros-Gewinnspiel präsentiert. Neben seinem Einsatz für den orangen Riesen ist Margot vor allem bekannt als Fernsehmoderator, früher für seine Quizshow «Megaherz», seit zwei Jahren präsentiert er im Sommer die Sendung «Bsuech in …», so auch wieder im kommenden Juli.Laut Radio- und Fernsehgesetz dürfen ständige Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Schweizer Fernsehens nicht in Werbesendungen mitwirken. Wer hingegen nur gelegentlich oder als regelmässiger Mitarbeiter für SF tätig ist, darf sich auch für kommerzielle Zwecke vor die Kamera stellen. Wo genau die Trennlinie zwischen ständiger und regelmässiger Mitarbeit verläuft, ist im Gesetzestext nicht ersichtlich. «Das ist eine Auslegungsfrage, die von Fall zu Fall genau betrachtet werden muss», sagt Susanne Marxer, beim Bundesamt für Kommunikation zuständig für die Aufsicht über Radio und Fernsehen.
Gleichzeitig ist unzulässigAuf die Situation von Heinz Margot übertragen hiesse dies, dass der hauptberuflich in Zermatt als Wirt tätige Basler durchaus in Werbesendungen auftreten dürfte. Für das Bakom als Aufsichtsbehörde sind aber bei der Beurteilung unzulässiger Werbeauftritte Programmmitarbeitender noch andere Kriterien ausschlaggebend. «Problematisch und auf den ersten Blick unzulässig», so Fernsehaufseherin Susanne Marxer, «ist der Auftritt eines Mitarbeiters im redaktionellen Teil und in Werbesendungen während ein und desselben Zeitraums – egal ob die betreffende Person nun ständiger oder regelmässiger Mitarbeiter ist.»
Bei Heinz Margot wird dies schon bald der Fall sein. Von 2. Juli bis 13. August präsentiert er die Sendung «Bsuech in …» aus sieben Ortschaften im Berner Oberland. Kurz vorher, am 27. Juni, moderiert er die Achtelfinalauslosung der «Fanmeisterschaft M’08» der Migros. Deren weitere Runden werden dann im September ausgetragen.
Beim Schweizer Fernsehen ist man sich der Problematik von Margots Doppelrolle bewusst. «Wir haben uns intensiv damit auseinander gesetzt», sagt SF-Sprecher Urs Durrer, «und sind zum Schluss gekommen, dass wir ihm eine für ihn wichtige Einnahmequelle nicht verbieten können.» Ausschlaggebend gewesen sei, dass Margot im Sommer nur für die sieben Sendungen von «Bsuech in …» vor einer SF-Kamera stehe. So weit so klar, zur selben Einschätzung kam ja bereits das Bakom. Die von der Behörde monierte Gleichzeitigkeit von redaktionellem und kommerziellem Auftritt hält SF für unproblematisch, «da die Sendung ’Bsuech in …’ und Heinz Margots Auftritt im Werbespot nicht am gleichen Tag stattfinden.»
«Genauer anschauen»Unabhängig von der SF-Haltung ist für das Bakom klar, dass die Sache einer Klärung bedarf. «So wie sich der ’Fall Margot’ zurzeit präsentiert, gehe ich davon aus, dass wir ihn genauer anschauen, bei SF nachfragen werden und, falls dies tatsächlich so ausgestrahlt wird, allenfalls ein Verfahren eröffnen», sagt Bakom-Frau Marxer. Die Untersuchung ist auch im Sinne von SF. Denn so würde Rechtssicherheit in eine heikle Grauzone gebracht. Heinz Margot konnte oder wollte gegenüber der Werbewoche keine Stellung nehmen.
Bei den Privaten erlaubtWäre es bei der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) nach dem Willen des Nationalrats gegangen, der Auftritt von Heinz Margot in einer Werbesendung wäre klar illegal. Die grosse Kammer wollte es nicht nur den ständigen, sondern auch den regelmässigen Programmmitarbeitern verbieten, aufzutreten. Bekannt wurde diese Bestimmung als so genannte Lex Russi, Bernhard Russi hätte demnach nicht mehr für die Automarke Subaru werben dürfen, solange er für SF Skirennen kommentiert. Doch der Ständerat und am Schluss die vereinigte Bundesversammlung entschieden sich für das liberalere Regime. Am liberalsten ist die Regelung für Lokalradios und lokale TV-Stationen mit kleinen Versorgungsgebieten. Hier dürfen gemäss dem im April in Kraft getretenen neuen RTVG auch ständige Mitarbeitende – mit Ausnahme der Nachrichtenredaktoren – bei Werbesendungen mitwirken.
Nick Lüthi