Nebst der ordentlichen Auflösung eines Arbeitsvertrags unter Einhaltung der Kündigungsfrist besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, falls die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist. Die fristlose Kündigung ist ein Notventil für besondere Fälle. Als wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung kommen insbesondere folgende Situationen infrage:
– Begeht der Mitarbeiter eine Straftat gegen den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter, so ist der Fall in der Regel klar. Selbst geringfügige Delikte wie ein kleinerer Diebstahl oder das Fälschen von Arbeitsrapporten genügen für eine fristlose Entlassung. Auch Delikte ausserhalb des Arbeitsplatzes können unter Umständen ausreichen, sofern die Verfehlung so schwer wiegt, dass dadurch das Vertrauen in den Mitarbeiter generell zerstört oder das Ansehen der Firma beschädigt wird.
– Eine schwere Verletzung der Treuepflicht, zum Beispiel das Tätigwerden für die Konkurrenz oder die Annahme von Schmiergeldern, stellt klar einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
– Bei leichterer Verletzung von vertraglichen Pflichten wie Zuspätkommen, Nichteinhalten von Weisungen oder Verweigerung von zumutbaren Überstunden genügt eine einmalige oder nur gelegentliche Verfehlung in der Regel nicht. Oft verlangt die Gerichtspraxis sogar eine vorgängige konkrete Verwarnung, in welcher klar auf die Konsequenzen wiederholter Verfehlung hingewiesen wird. Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Praktisch immer unzulässig ist eine fristlose Entlassung, die nur wegen schlechter Leistungen ausgesprochen wird. Und selbstverständlich darf eine unverschuldete Arbeitsabsenz, beispielsweise wegen Krankheit, nie zu einer fristlosen Kündigung führen.
– Auch bei Beschimpfungen kommt es auf die Begleitumstände an. So reichte laut Bundesgericht ein «Sie können mich langsam
», welches in Anwesenheit anderer Mitarbeiter an den Chef gerichtet wurde, bereits aus für eine fristlose Kündigung. Hingegen genügte in einem anderen Fall die Betitelung des Chefs mit «Arschloch» nicht, weil dieser die angespannte Situation selber durch vertragswidriges Verhalten provoziert hatte.
Ist ein wichtiger Grund gegeben, welcher das Vertrauen in den Mitarbeiter zerstört hat, so muss die fristlose Kündigung umgehend ausgesprochen werden. Denn mit einem Zuwarten beweist man, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses dennoch zumutbar ist. Solange die Verfehlung des Mitarbeiters jedoch nicht klar feststeht, sollte nicht voreilig eine fristlose Entlassung vorgenommen werden. Kann die dem Mitarbeiter vorgeworfene Tat nämlich später nicht bewiesen werden, liegt eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung vor und der Entlassene kann den Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist sowie zusätzlich eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einklagen. Bei unklaren Umständen sollte also eher zur ordentlichen Kündigung gegriffen werden. Diese kann mit einer Freistellung verbunden werden, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters nicht mehr erwünscht ist.
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?Das Beobachter-Beratungszentrum bietet Ihnen und Ihren Mitarbeitern eine telefonische Expertenberatung zu Rechtsfragen Ihrer Firma an 6 Monate für nur Fr. 99.. Bestellen Sie das Beratungs-Package für KMU unter
Beobachter.ch/kmu/ oder 0800 83 0800.
BuchtippArbeitsrecht: Vom Vertrag bis zur KündigungDas Bedürfnis, sich über seine Rechte am Arbeitsplatz zu informieren, wächst. Denn wer Bescheid weiss, kann sich heute auf dem Arbeitsmarkt besser behaupten. Von Lohnverhandlung, Vertragsabschluss über Arbeitszeiten, besondere Arbeitsverhältnisse wie etwa Heimarbeit bis zu Kündigung und Arbeitszeugnis: die Beobachter-Arbeitsrechtsspezialistin beantwortet alle Fragen kompetent.
10. Auflage 2009,
Beobachter-Buchverlag,
ISBN 978-3-85569-412-9,
272 Seiten, broschiert, 36 Fr.