Erhältlich ist das Kästchen ab Februar. Entwickelt wurde das Gerät vom Westschweizer Konsumentenschutz, der Fédération romande des consommateurs FRC und einer Waadtländer Datenverarbeitungs-Firma, wie der FRC am Donnerstag mitteilte. Das 10-Zentimeter-Gehäuse wird mit dem Festnetz-Telefon verbunden und blockiert nach zweimaligem Läuten eingehende Anrufe von registrierten Nummern.
Die Nummern wurden über die vergangenen Monate hinweg unter anderem von den drei Schweizer Konsumentenorganisationen gesammelt. Seit April ist das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb UWG in Kraft. Das geänderte UWG verbietet Lockvogelangebote und erschwert Adressbuchschwindel. Damit das Gesetz nicht nur toter Buchstabe bleibt, bietet die Allianz der Konsumentenschutz-Organisationen seither eine Online-Beschwerdemöglichkeit an. Damit hat sie über 4000 Telefonnummern gesammelt. Zusätzlich hat sie in rund 20 Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken Strafanzeigen eingereicht.
Das Kästchen ergänze die juristischen Schritte und biete eine einfache Lösung gegen die telefonischen Belästigungen, erklärte FRC-Juristin Valérie Muster der Nachrichtenagentur SDA. Es soll ab Februar 2013 auf den Markt kommen und 119 Franken kosten. Die FRC plant eine Sammelbestellung, um das Gerät günstiger abgeben zu können. Die Sperr-Nummern werden gemäss FRC regelmässig aufdatiert. Die Nutzer des Kästchens sollen auch andere Nummern hinzufügen oder unterdrückte Nummern sperren können. Auch Nummern von Umfrageinstituten können blockiert werden.
Die Stiftung für Konsumentenschutz SKS macht beim Kästchen und dessen Vertrieb nicht mit, sondern plant ein Merkblatt dazu. Darin würden auch Alternativen aufgezeigt, sagte ein Sprecher auf Anfrage.
Juristische Ahndung schwierig
Das UWG verlangt, dass in Offerten für einen Eintrag in ein Adressbuch – etwa ein Firmenregister – die Kostenpflicht immer in Grossschrift angegeben sein muss. Zudem wurden Massnahmen getroffen, um gegen Gewinnversprechen vorzugehen, die an Werbefahrten oder einen Kaufzwang gebunden sind. Das UWG schränkt auch das Telefonmarketing ein. So handeln Firmen unlauter, wenn sie eine Person zu Werbezwecken anrufen, die im Telefonbuch mit einem Sternchen angibt, dass sie keine Werbung wünscht. Neu im UWG findet sich auch das Verbot für Schneeballsysteme.
Die juristische Ahndung der Vergehen ist jedoch schwierig. Erst jüngst wurde auf eine Strafanzeige nicht eingetreten, weil die Untersuchungsbehörden die Telefonzentrale nicht eruieren konnten, von wo aus die missbräuchlichen Anrufe getätigt wurden. Die Telefonverkäufer nutzten die Nummer eines Unternehmens, das vor Monaten aufgelöst worden war. Im Waadtland wird Mitte Dezember ein erstes Urteil erwartet. Laut Muster haben die Strafanzeigen eine abschreckende Wirkung. Da die Telefonverkäufer aber oft falsche Angaben machten, sei es schwierig, sie zur Verantwortung zu ziehen.
Bevor die Konsumentenorganisationen eine weitere Verschärfung des Gesetzes verlangen, wollen sie die entsprechenden Urteile abwarten. Laut FRC wäre es ideal, wenn die Telefonwerbung klar erkennbar gemacht wird, damit die Konsumenten bei einem Rückruf verlangen können, dass ihre Daten gelöscht werden. (SDA)
Teaserbild: Keystone