Keine fette Leuchtschrift für Anwälte
Anwaltskanzleien bleibt es verwehrt, an der Gebäudefassade eine grossflächige, nachts leuchtende Firmenbeschriftung anzubringen. Laut Bundesgericht würde dies das Gebot der diskreten Werbung verletzen. Es hat die Beschwerde eines Zuger Anwaltsbüros abgewiesen.
Die Kanzlei befindet sich in einem Gebäude in der Industriezone von Cham ZG. Sie beabsichtigte, an der Fassade ihren Namen in 70 Zentimeter hohen blauen Lettern anzubringen. Etwas kleiner sollte der Zusatz «Advokatur & Notariat» folgen. Die ganze Schrift hätte rund neun Meter lang und nachts beleuchtet werden sollen. In Art und Grösse hätte die Fassadenbeschriftung in etwa denjenigen der anderen im Gebäude untergebrachten Unternehmen entsprochen.
Nur zurückhaltende Werbung erlaubt
Die Aufsichtskommission über die Zuger Anwälte kam auf vorgängige Anfrage des Advokaturbüros zum Schluss, dass die Beschriftung gemäss Eidgenössischem Anwaltsgesetz unzulässige Werbung darstellen würde.
Das Bundesgericht hat diese Ansicht nun bestätigt und die Beschwerde der Kanzlei abgewiesen. Die Richter der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung haben an ihrer Beratung vom Freitag zunächst daran erinnert, dass Anwälte seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes grundsätzlich Werbung betreiben dürfen, sofern diese objektiv richtig ist und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Laut dem Gericht muss die Werbung aber zurückhaltend erfolgen, was im zu beurteilenden Fall angesichts der Grösse und der Beleuchtung der geplanten Beschriftung nicht mehr der Fall sei. Was ausser einer diskreten Tafel neben der Eingangstür künftig erlaubt sein soll, will das Bundesgericht von Fall zu Fall entscheiden. (SDA)











