Was ist das Recht auf Vergessen?
Es geht um die Frage, wie die Gesellschaft mit der neuen Entwicklung umgehen soll, dass dank Datenbanken und Suchmaschinen längst zurückliegende Ereignisse aus dem Leben eines Einzelnen jederzeit und ohne grossen Aufwand wieder präsent werden. Mit dem Recht auf Vergessen soll dies eingeschränkt werden können.
Wie ist es zu dem Urteil gekommen?
Es geht um Google, die Tageszeitung La Vanguardia in Barcelona und um den Spanier Mario Costeja. Dieser, von Berufes wegen Gerichtsgutachter für Handschriften in Barcelona, stiess offenbar beim Ego-Googeln vor sechs Jahren auf eine amtliche Notiz mit seinem Namen, die in den Ausgaben vom vom 19. Januar bzw. 9. März 1998 erschienen war. Es ging um die Zwangsversteigerung eines 90 Quadratmeter grossen Grundstücks in der katalonischen Stadt Sant Feliu de Llobregat, das Costeja und seiner damaligen Ehefrau gehörte. Weil La Vanguardia im Jahr 2008 sämtliche Ausgaben seit dem ersten Erscheinen im Jahr 1881 digitalisiert und frei zugänglich ins Internet gestellt hatte, tauchte zehn Jahre später diese Notiz zuoberst auf der Suchergebnisliste bei Google auf, woran sich Costeja derart störte, dass er über mehrere Instanzen hinweg La Vanguradia und Google die Veröffentlichung verbieten wollte. Als der Fall im Jahr 2010 bei der Audiencia Nacional, einem der obersten spanischen Gerichte, landete, wussten die Richter dort nicht weiter und zogen mit einem «Vorabentscheidungsersuchen » den Obersten Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Rate. Seit dem 13. Mai dieses Jahres liegt das Urteil vor, das für die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten bindend ist.
Worum geht es im Urteil genau?
Darin geht es um einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Privatsphäre und Datenschutz im europäischen Recht mit dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit, ungehindert auf solche Informationen zugreifen zu können. (Beide Bürgerrechte sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten.) Es unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Personen, und es geht um Suchmaschinen im Allgemeinen, nicht nur um Google, sondern um alle, die personenbezogene Daten verarbeiten. Namentlich bejaht das Gericht, dass es im Internet für Privatpersonen ein «Recht auf Vergessen» gibt. Im Allgemeinen überwiegen nach Ansicht des Gerichts die geschützten Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Interesse der Internetnutzer auf freie Information und gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschinenbetreiber.
Was ist an dem Urteil bemerkenswert?
Damit setzt das 13-köpfige Richtergremium, das mit einem Durchschnittsalter von 61,4 Jahren kaum als Internet-affin einzustufen ist, unerwartet deutliche Akzente. Denn ein Jahr zuvor hatte der Generalanwalt, der Finne Niilo Jääskinen, zuhanden des Gerichtes seine (unverbindlichen) Anträge abgegeben und war in verschiedenen Aspekten zu ganz anderen Ansichten gelangt. Er erwähnte mehrmals, das geltende Recht, die EU-Richtlinie 95/46/ EG, stamme aus der Vor-Internet-Zeit (sie soll noch in diesem Jahr durch eine neue «Datenschutzgrundverordnung » ersetzt werden). Weil Google zwar personenbezogene Daten verarbeitet, dies aber nicht persönlich, sondern mittels Computercode mache, könne die Suchmaschine nicht für die Verarbeitung verantwortlich gemacht werden. Anders als das Gericht, das auf die Freiheit der Meinungsäusserung nicht einging, setzte sich Jääskinen damit auseinander, und er riet davon ab, es den Suchmaschinenanbietern zu überlassen, im Einzelfall die einander widerstreitenden Interessen ins Gleichgewicht zu bringen. Und er sagte voraus: «Es käme zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung des Webseitenurhebers, der in einem solchen Fall ohne angemessenen Rechtsschutz bliebe, da ein ungeregeltes Verfahren zur Meldung und Entfernung eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen der betroffenen Person und dem Suchmaschinen-Diensteanbieter wäre. Dies liefe auf eine Zensur der vom Urheber veröffentlichten Inhalte durch einen Privaten hinaus.»
Wie wurde das Urteil aufgenommen?
Vor allem amerikanische und britische Kommentatoren sehen im Urteil einen gefährlichen Schritt in Richtung Zensur. Bei den Amerikanern wird traditionell das Recht auf freie Meinungsäusserung (Free Speech) höher gehalten als der Schutz von Personendaten. Dass ausgerechnet Europa mit seiner Vergangenheit sich in diese Richtung bewegt, stiess vielerorts auf Unverständnis, und einer giftelte gar, die grossen Gewinner des Urteils seien französische Minister, die den Namen ihrer letzten Mätresse vergessen machen möchten. Ein Ausschuss des britischen Oberhauses kritisierte in einem Gutachten das Urteil scharf und kam zum Schluss, es sei «nicht umsetzbar» und «fehlgeleitet in den Grundannahmen ».
Wie wird das Urteil umgesetzt?
Mitte Juli teilte Google mit, es seien bisher 91 000 Löschanträge eingegangen, in denen das Entfernen von 328 000 Links gefordert wurde. (Dabei wird ein Dokument nicht generell, sondern nur dann entfernt, wenn der jeweilige Name zu den Suchbegriffen gehört.) Etwa der Hälfte der Löschanträge wurde stattgegeben, und in weiteren 15 Prozent sind zusätzliche Angaben angefordert worden. Es gibt Stimmen, die meinen, Google handle zu grosszügig und wolle so die schwierige Umsetzung des Urteils thematisieren. Kritisch beurteilt wird auch, dass Google als Privatunternehmen und nicht eine amtliche oder richterliche Stelle die Gesuche prüft und entscheidet. Derweil bemängeln europäische Datenschützer, dass Google die jeweiligen Website-Betreiber über die Löschung informiert und diese lediglich auf den Google-Seiten in Europa (und nicht weltweit) vornimmt. Die Datenschützer sind daran, das Entfernen von Suchergebnissen in einer Leitlinie genauer zu regeln. Google seinerseits hat einen Experten- Beirat eingesetzt, der in öffentlichen Sitzungen in verschiedenen europäischen Hauptstädten die Umsetzung des Urteils diskutiert. Auch andere Internet-Akteure wie Microsoft mit seiner Bing- Suchmaschine oder Yahoo sind daran, sich auf die neue Rechtsprechung auszurichten, um künftig ebenfalls Löschanträge zu bearbeiten.
Was geht uns das in der Schweiz an, da europäische Urteile in der Schweiz nicht rechtsgültig sind?
Zwar hat das Urteil in der Schweiz keine Rechtskraft, doch Google hat entschieden, in allen EU und EFTA-Ländern gleich vorzugehen. So haben denn bis im Juli auch 1645 Schweizer oder Schweizerinnen bei Google entsprechende Löschanträge gestellt, die 7085 Websites betreffen.
Wie ist die Rechtslage dazu bei uns?
Die Privatsphäre wird hier hoch gehalten (Stichwort: Bankgeheimnis), und geht’s um das Recht auf Vergessen, kann man ob der umfangreichen und jahrzehntealten Praxis des Bundesgerichts und der entsprechenden Gesetze leicht zum Eindruck gelangen, dies sei eine schweizerische Erfindung. So erstaunt es denn nicht, dass der eidgenössische Datenschützer Hanspeter Thür angesichts des EuGHUrteils prophezeit, die schweizerische Rechtsprechung würde in einem vergleichbaren Fall wohl ähnlich reagieren. Für Schweizer Verlage ist etwa ein Lausanner Urteil aus dem Jahr 1996 wegweisend, mit dem selbst eine wahrheitsgemässe Berichterstattung über eine in der Vergangenheit zurückliegende Zuchthausstrafe als persönlichkeitsverletzend und somit nicht zulässig eingestuft wurde.
Inwiefern wirkt sich das Recht auf Vergessen auf Schweizer Medienunternehmen aus?
Löschanträge, wie sie nun in der Folge des Richterspruchs bei Google bergeweise eintreffen, sind hierzulande ein längst etabliertes, wenn (bislang) auch selten genutztes Recht. Eine Umfrage unter den Verlagshäusern Tamedia, NZZ und Ringier ergibt folgendes Bild: Bei Tamedia sind es laut Unternehmenssprecher Christoph Zimmer im publizistischen Bereich (wozu auch Tilllate.com gehört) monatlich rund zwei Dutzend Lösch- und Anonymisierungs- Gesuche. Doch nur in «einer Handvoll Fällen pro Jahr» sei eine Anonymisierung aufgrund des Rechts auf Vergessen gerechtfertigt. Bei der NZZ-Mediengruppe gehen im publizistischen Bereich (also ohne z. B. Moneyhouse) gemäss Generalsekretär Hanspeter Kellermüller pro Jahr 10 bis 15 Gesuche im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessen ein und weitere zirka 20 Anträge, die auf eine andere Verletzungen der Persönlichkeit Bezug nehmen. Ringier bewegt sich nach den Worten von Chief Communications Officer Edi Estermann in den gleichen Grössenordnungen: «Wir sprechen durchschnittlich von weniger als 20 Begehren dieser Art pro Jahr über alle Titel hinweg. Zumeist betreffen sie die Titel der Blick-Gruppe.» Bei Ringier betreffe die Löschung dann meist auch die Schweizer Mediendatenbank SMD. Derweil hält Tamedia-Zimmer fest, eine Löschung im SMD erfolge nur, «wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind».
Wird Link-Löschen zum neuen Volkssport?
Obwohl das europäische Urteil rechtlich keine direkte Bedeutung für die Schweiz habe, vermeldet Zimmer, habe es «gleichwohl zu einer deutlichen Zunahme der Lösch- und Anonymisierungs-Gesuche geführt». Auch Kellermüller berichtet, die Zahl der Gesuche habe in letzter Zeit zugenommen, wobei vor allem die Auffindbarkeit im Internet angesprochen werde, und er hat beobachtet, dass solche Gesuche zunehmend auch aus Deutschland kommen.
Wie hat man in der Schweizer Medienbranche bisher auf das Urteil reagiert?
Bislang haben Journalisten und Verleger sowie die entsprechenden Verbände zum Urteil des Obersten Europäischen Gerichts geschwiegen, mit dem auch journalistische Beiträge dem Vergessen anheim geführt werden. Wie Recherchen der Werbewoche ergaben, werden die Auswirkungen des EuGH-Urteils verfolgt und diskutiert, und die Meinungsbildung ist noch im Gange. Allgemein besteht die Auffassung, da die aktuelle Berichterstattung nicht direkt betroffen ist, dass kein Widerspruch zur Pressefreiheit bestehe. Anders wenn es um Pressearchive geht: Beim Verband Schweizer Medien betont etwa Direktorin Verena Vonarburg: «Archive müssen auch im Internetzeitalter geführt werden können.» Es sei «sehr wichtig», dass das Recht auf Vergessen nicht beansprucht werden könne, wenn es um Archive (wie etwa SMD) geht, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich, die aber für Recherchen, Hintergrundberichte, ja sogar die Geschichtsschreibung unentbehrlich sind.
Christoph J. Walther