Auflagen Ab 1. Juli wird bei der Beglaubigung von Gratisauflagen nach fünf Vertriebsarten unterschieden.
Eines vorweg: Die neue Regelung gilt erst für die Erhebungsperiode 2008–2009 (Stichtag 30. Juni 2009). Die Auflagenbeglaubigung für die Erhebungsperiode Juli 2007 bis Juni 2008 (mit Stichtag 30. Juni 2008) läuft nach bisherigem Wemf-Auflagenreglement weiter.
Die wichtigste Änderung, die für alle Titel gilt: Ab der Erhebungsperiode 2008–2009 gelten alle geprüften Titel als «Wemf/SW-beglaubigt». Auf die Bezeichnung «Auflagenbestätigung Post» wird in Zukunft verzichtet. Bisher waren Titel, die «bloss» über eine Auflagenbestätigung Post verfügten, im Auflagen-Bulletin der Wemf nicht enthalten. Und die VSW-Datenbank wies sie als «nicht Wemf-beglaubigt» aus. Das gilt auch dieses Jahr noch. Diese Ungleichbehandlung wird aber beseitigt. Künftig gibt es nur noch eine Beglaubigungskategorie («Wemf/ SW-beglaubigt») und eine entsprechende Publikation bei Wemf und VSW.
Die zweite Änderung betrifft Gratisauflagen. Diese werden künftig nach fünf Vertriebsarten ausgewiesen, nämlich nach Gratis-Abo, Haushaltstreuung, Selbstbedienung, Handverteilung und Zielversand. Ziel sei es, bei Gratisauflagen mehr Transparenz zu schaffen, sagt Roland Achermann, bei der Wemf Bereichsleiter Auflagenbeglaubigung. Doch er betont: «In ihrer Gesamtheit bleiben die Gratisauflagen mit den Vorjahren vergleichbar.»
Die Rubrik Gratis-Abo beinhaltet den regelmässigen Versand an Gratis-Abonnenten, wofür zur Beglaubigung eine Abrechnung der beauftragten Verteilorganisation (Post oder Private) nötig ist. Unter Haushaltstreuung wird die Verteilung in Briefkästen verstanden (Gratisanzeiger und Amtsblätter), was ebenfalls mit einer Abrechnung belegt werden muss. Mit Selbstbedienung sind Boxen an Haltestellen oder in Bus und Tram gemeint. Deren Remissionen müssen nach Erscheinungsdaten angegeben werden, wobei sich die Wemf Stichproben vorbehält. Mit Handverteilung wird die Distribution über Kolporteure verstanden. Auch hier müssen Remissionen gemeldet werden. Bleibt noch der Zielversand, eine Kategorie, die vor allem den Fachzeitschriften wichtig ist: Man meint damit den Postversand nach (eingekauften) Adressen, etwa zur Abo-Gewinnung. Gemäss Reglement sind diese Exemplare allerdings nur dann anrechenbar, wenn der Versand regelmässig über eine bestimmte Zeit erfolgt.
Mit der neuen Segmentierung der Gratisauflagen könnten allerdings auch Zuordnungsprobleme entstehen. So ist unklar, welcher Vertriebsart etwa die Distribution von .ch zugeordnet werden soll. Mancherorts wird .ch bündelweise in Hauseingänge und auf Treppen gelegt, teilweise aber auch in Briefkästen. Vermutlich falle die Verteilung in Hauseingänge eher unter die Rubrik Selbstbedienung, meinte Achermann. Doch dies sei noch abzuklären. Offen ist auch, wie der Vertrieb bezeichnet wird, der über Boxen in Firmen erfolgt (etwa bei Cash Daily). Hier kommen je nach Situation entweder Gratis-Abo oder Selbstbedienung in Frage.
Parallel zum neuen Reglement wurde auch ein neues, einheitliches Preismodell erarbeitet. Dieses basiert einerseits auf einer detaillierten Prozesskostenrechnung und andererseits auf verursacherorientierten Aspekten (etwa Vertrieb über mehrere Kanäle, Erscheinungsrhythmus).
Der Vorstoss zur Reglementsänderung kam übrigens aus der Projektgruppe «Q-Publikationen» des Verbandes Schweizer Presse. Diese gelangte mit verschiedenen Anträgen an die Wemf, welche die Anliegen prüfte und bearbeitete. «Uns war wichtig, dass die Vergleichbarkeit der Auflagen mit jenen der Vorjahre insgesamt gewährleistet bleibt», sagt Achermann.
Markus Knöpfli
Unterschied trotz EinheitTrotz einheiltlicher Preisliste
und einheitlichem Beglaubigungsausweis – ein Unterschied bei der Auflagen-Erhebung bleibt bestehen: Die Titel der Presse-Typologien 1000 (Tages-/ regionale Wochen-/Sonntagspresse) und 2000 (Publikums-/Finanz- und Wirtschaftspresse) werden weiterhin von Revisionsgesellschaften kontrolliert, die Typologien 3000 (Spezialpresse) und 4000 (Fachpresse) hingegen von der Wemf. (mk)