Haben Sie bei sich Zuhause ein zweites Büro eingerichtet, oder schlafen Sie – wenn Sie mal im Zeitdruck sind – auch in Ihren Geschäftsräumlichkeiten? Mietrechtlich kann das durchaus einen Unterschied machen – vor allem was die Kündigung und die finanziellen Belange betrifft. Das Mietrecht stellt für die Geschäftsmiete nämlich ein paar besondere Regeln auf:
– Die Höhe des Mietzinsdepots ist bei der Miete von Geschäftsräumen nicht beschränkt – im Gegensatz zur Wohnungsmiete, bei der die Kaution maximal drei Monatszinse betragen darf.
– Die minimale Kündigungsfrist beträgt bei der Geschäftsmiete sechs Monate, bei der Wohnungsmiete sind es hingegen nur drei Monate.
– Im Falle einer Kündigung durch den Vermieter kann das Mietverhältnis bei Geschäftsräumlichkeiten bis zu sechs Jahren erstreckt werden; bei Mietwohnungen ist die Erstreckung auf vier Jahre beschränkt.
– Nebst der Untermiete können Geschäftsmieter das Mietverhältnis direkt auf eine Drittperson übertragen, welche von diesem Zeitpunkt an den Mietzins direkt an den Vermieter bezahlt.
– Für Forderungen aus dem Mietverhältnis – allen voran für ausstehende Mietzinse und Nebenkosten – hat der Vermieter von Geschäftsräumen ein Retentionsrecht: Er darf für den verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Fahrzeuge oder Teile das Warenlagers als Pfand nehmen und verwerten lassen.
Der Miettyp ist nicht frei wählbarJe nach Unternehmensstrategie können die Vorteile der Geschäfts- diejenigen der Wohnungsmiete überwiegen. Wer beispielsweise darauf angewiesen ist, dass er seine Geschäftsräumlichkeiten möglichst lange behalten kann und erst recht nicht mit einer Kündigung innert weniger Monate rechnen muss, ist mit der Geschäftsmiete sicher besser bedient. Wem es hingegen vielmehr darum geht, flexibel zu bleiben und möglichst wenig finanzielle Mittel für das Mietverhältnis aufwenden zu müssen, dem passt die Wohnungsmiete eher besser. Das Problem ist allerdings, dass man nicht selbst entscheiden kann, ob nun eine Geschäfts- oder eine Wohnungsmiete vorliegt. Wenn die gemieteten Räumlichkeiten einem Geschäftszweck dienen, geht das Mietrecht automatisch von einer Geschäftsmiete aus. Klar ist der Fall also beim Büro, Laden, Lager, Magazin, Verkaufsraum oder bei einer Werbeagentur. Wenn die gemieteten Räume sowohl Wohnungs- wie auch Geschäftszwecken dienen, ist der überwiegende Gebrauch ausschlaggebend. Wer also in seiner Wohnung noch ein Büro einrichtet, um dort ab und zu einen «Home Office Day» zu verbringen, kann sich nicht auf die Geschäftsmiete berufen.
Vermieter haften für UmsatzeinbussenRein haftpflichtrechtlich lohnt es sich ohnehin nicht, zu Hause zu arbeiten. Denn: Nur bei der Geschäftsmiete ist der Vermieter schadenersatzpflichtig, wenn der Mieter wegen einem Mangel eine Umsatzeinbusse erleidet. Beispiel: Wegen blockierten Parkplätzen können die Kunden das Geschäft nicht aufsuchen. Wichtig ist in einem solchen Fall allerdings, dass der Vermieter nur haftet, wenn er für den betreffenden Mangel die Schuld trägt.
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