Verband Schweizer Presse präsentiert Neuordnungsvorschlag für Schweizer Fernsehlandschaft
Der Verband Schweizer Presse hat seinen Vorschlag zur Neuordnung der Fernsehlandschaft Schweiz präsentiert.
Der Verband Schweizer Presse hat seinen Vorschlag zur Neuordnung der Fernsehlandschaft Schweiz präsentiert. Damit schalten sich die Zeitungsverleger aller drei Sprachregionen in den Verteilkampf um das so genannte Gebührensplitting ein. Mit dem Bericht will der Verband laut Communiqué „einen Beitrag zur Diskussion über die konkrete Ausgestaltung der künftigen Fernsehlandschaft Schweiz im Rahmen der Umsetzung des neuen RTVG liefern“. Die Verleger besitzen einen Grossteil der rund 40 privaten TV-Sender.Im neuen Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das voraussichtlich im Frühjahr 2007 in Kraft treten wird, sind die Anzahl der gebührenunterstützten Veranstalter und die Versorgungsgebiete zu bestimmen, damit das Gebührensplitting überhaupt vorgenommen werden kann. Die von Bundesrat bisher vorgesehene Anzahl der Konzessionsgebiete liegt zwischen 10 und 12. Die Konzessionsgelder für private TV-Sender nachdem neuen Gebührensplitting sollen nach Wunsch der Verleger aber in 14 Versorgungsgebieten ausgeschüttet werden, davon 9 in der Deutschschweiz, 4 in der Westschweiz und 1 im Tessin. Gebietsüberschneidungen der Versorgungsgebiete seien dabei „unvermeidbar“ und „im Einzelfall auch sinnvoll“, heisst es im Communiqué. Durch die Einführung des Gebührensplittings werde das Verhältnis unter den Anbietern massgeblich mitgeprägt. Eine „gewisse Konsolidierung“ bzw. Flurbereinigung bei den privaten TV-Anbietern sei deshalb zu erwarten.
Neben den Verteilkritierien hat Schweizer Presse auch einen Verteilschlüssel vorgelegt. Vorgeschlagen wird ein modulares Drei-Säulen-Modell. Mindestens die Hälfte der Gebührenanteile seien für einen Sockelbeitrag vorzusehen, 30 bis 40 Prozent für eine Strukturausgleichsprämie und die restlichen 10 bis 20 Prozent sollen als sogenannte „Leistungsprämie“ für besondere Leistungen im Bereich des Service Public verwendet werden. Wie Mitverfasser der Studie Hanspeter Kellermüller gegenüber der SDA sagte, würde der Strukturausgleich auch dafür sorgen, dass private TV-Anbieter in benachteiligten Regionen mit wenig Wirtschaftskraft zusätzlich unterstützt würden. Über die Zuteilung der Gelder soll nach Vorstellung der Verleger ein vom Bund unabhängiges Brachengremium entscheiden.
Der Verband der 17 Regionalfernsehsender, Telesuisse, teilte seinerseits am Montag per Communiqué mit, dass er keine Absicht habe, Vorschläge zur Einteilung der Konzessionsgebiete zu erarbeiten. Der Verband wünscht sich allerdings „zukunftsorientierte Lösungen“ und „intelligente Synerigen zwischen den bestehenden Sendern“. Es sei Sache des UVEK, des Bundesamts für Kommunikation und des Bundesrates, in eigener Regie und nach Anhörung der Kantone die Richtlinien des neuen Gesetzes sinngemäss anzuwenden.
Neben den Verteilkritierien hat Schweizer Presse auch einen Verteilschlüssel vorgelegt. Vorgeschlagen wird ein modulares Drei-Säulen-Modell. Mindestens die Hälfte der Gebührenanteile seien für einen Sockelbeitrag vorzusehen, 30 bis 40 Prozent für eine Strukturausgleichsprämie und die restlichen 10 bis 20 Prozent sollen als sogenannte „Leistungsprämie“ für besondere Leistungen im Bereich des Service Public verwendet werden. Wie Mitverfasser der Studie Hanspeter Kellermüller gegenüber der SDA sagte, würde der Strukturausgleich auch dafür sorgen, dass private TV-Anbieter in benachteiligten Regionen mit wenig Wirtschaftskraft zusätzlich unterstützt würden. Über die Zuteilung der Gelder soll nach Vorstellung der Verleger ein vom Bund unabhängiges Brachengremium entscheiden.
Der Verband der 17 Regionalfernsehsender, Telesuisse, teilte seinerseits am Montag per Communiqué mit, dass er keine Absicht habe, Vorschläge zur Einteilung der Konzessionsgebiete zu erarbeiten. Der Verband wünscht sich allerdings „zukunftsorientierte Lösungen“ und „intelligente Synerigen zwischen den bestehenden Sendern“. Es sei Sache des UVEK, des Bundesamts für Kommunikation und des Bundesrates, in eigener Regie und nach Anhörung der Kantone die Richtlinien des neuen Gesetzes sinngemäss anzuwenden.
