Gegen die Konzessionsvergaben des Uvek hagelt es immer weiter Beschwerden. Nun ist auch
Tele Säntis beim Bundesverwaltungsgericht vorstellig geworden. Das Uvek hatte das Gesuch des Senders für ein unabhängiges Regionalfernsehen für das Versorgungsgebiet Region 11 Ostschweiz (Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Teile Kanton Thurgau) abgelehnt und die Konzession an Tele Ostschweiz erteilt.
«Die Verfügung des Uvek vom 31. Oktober 2008 in Sachen Tele Säntis AG und TVO AG wird wegen der unrichtigen Beurteilung der Qualifikations- und Selektionskriterien, die als Rechtsverletzungen, aber auch als Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessensspielraums und der nicht pflichtgemässen Ausübung der behördlichen Entscheidungsfreiheit zu qualifizieren sind, angefochten», schreibt Tele Top, welches das TV-Projekt Tele Säntis ins Leben gerufen hatte, in einer Mitteilung vom Donnerstag.
In der Beschwerde werden die bisherigen Entscheide von Uvek, Bakom und sogar des Bundesrates und des Bundesgerichts zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt der Ostschweiz als Vergleich angeführt. Es sei unverständlich, wieso das Uvek in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, dass «die Bewerberin TVO AG dokumentiere, dass sie die Meinung- und Angebotsvielfalt nicht gefährde», nachdem der Bundesrat in der Botschaft zur Totalrevision des RTVG das Beispiel St. Gallen (Radio Aktuell, Tele Ostschweiz und St. Galler Tagblatt) explizit als «potenzielle Beeinträchtigung der publizistischen Vielfalt» darstelle, heisst es in der Pressemitteilung weiter.
Ausserdem beklagt Tele Säntis, dass Konkurrent Tele Ostschweiz während des Einreichungsverfahrens unerlaubte Verbesserungen am Konzessionsgesuch vorgenommen habe. Man bedaure es, auch mit Blick auf die Konzessionierung des praktisch identischen Gesuches von Tele Top im Versorgungsgebiet 10 (Kantone Zürich, Thurgau und Schaffhausen), dass offensichtlich aus politischen Gründen die Konzessionierung in den zwei wichtigen Versorgungsgebieten 10 und 11 an die gleiche Trägerschaft nicht sein durfte, heisst es abschliessend.