Indirekt identifiziert: Presserat heisst Beschwerde gegen AZ gut

Ein Buchhalter, der vor Gericht der Veruntreuung angeklagt war, beschwerte sich beim Presserat: Die Aargauerzeitung habe ihn in ihrer Gerichtsberichterstattung indirekt identifiziert. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

Die Nennung des Wohnorts des Angeklagten sowie die Erwähnung der früheren ehrenamtlichen Tätigkeit für einen namentlich genannten Sportverbands sei für die Berichterstattung nicht zwingend gewesen. Ein regionaler Bezug hätte auch mit der Erwähnung der Wohnregion hergestellt werden können und für das Verständnis des Delikts sei die genaue Bezeichnis des Verbands nicht entscheidend. Die «Aargauerzeitung» habe deshalb die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Identifizierung) verletzt.
 

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