Lauterkeitskommission zu als Rechnung getarnten Offerten
Die SLK hiess zwei identische Beschwerden gut: Konsumenten hatten sich beschwert, dass der Betreiber des Verzeichnisses seine Kommunikation missverständlich gestaltet habe.
Das Unternehmen hatte ein Bestellformular verschickt und gleich einen Einzahlungsschein beigelegt. Die Lauterkeitskommission SLK hat die Beschwerden gutgeheissen: Wenn eine Offerte wie eine Rechnung aussieht und dabei nicht deutlich ersichtlich ist, dass es sich um eine Bestell-Einladung handelt, geht der Absender unlauter vor. Das hat die Schweizerische SLK im Fall des Betreibers eines Wirtschaftsverzeichnisses festgestellt.
Es müsse auf dem Bestellformular unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Offerte handle. Eine blosse Formulierung im Fliesstext genüge nicht. Zudem müsse ersichtlich sein, welche Rechte und Pflichten Abnehmer und Anbieter mit der Bestellung eingehen, so die SLK in ihrer Begründung. Sie hiess die Beschwerde gut und forderte den Versender auf, auf die Verwendung des beanstandeten Formulars zu verzichten.
Mit der Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG ist per 1. April 2012 eine Strafbestimmung gegen das Versenden solcher Rechnungen eingeführt worden.
