Presserat rügt Tagi und BaZ
Der Presserat heisst eine Beschwerde gegen den Tages-Anzeiger gut. Auch ein Gastautor der BaZ wird gerügt.

Der Tages-Anzeiger hat mit dem Interview mit einer Sektenexpertin die Wahrheitspflicht verletzt, indem er nicht darauf hinwies, dass die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas die sogenannte «2-Zeugen-Regel» bei sexuellen Übergriffen aufgehoben hatte. Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde in diesem Punkt gut.
Unter dem Titel «Zeugen Jehovas reissen Familien auseinander» veröffentlichte der Tages-Anzeiger am 27. Juli 2015 ein Interview mit einer Projektleiterin des Vereins «Infosekta». Es ging hauptsächlich um den Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft und die damit verbundene Ächtung selbst durch engste Familienmitglieder.
Ein ehemaliges Mitglied machte beim Presserat geltend, verschiedene Aussagen seien falsch und fänden sich nicht in den Schriften der Zeugen Jehovas. So beziehe sich das Gebot, den Kontakt zu ausgeschlossenen Kindern einzuschränken, nur auf volljährige Kinder, welche nicht mehr im gleichen Haushalt lebten. Zudem sei die Regel, dass Vorwürfen über sexuellen Missbrauch von Kindern nur nachgegangen werde, wenn es mindestens zwei Zeugen gebe, bereits einige Monate vor Erscheinen des Artikels aufgehoben worden.
Der Presserat weist in seinem Entscheid darauf hin, die Wahrheitspflicht erfordere auch eine kritische Überprüfung der Quellen, auch bei Aussagen von Interviewten. Zwar durfte der Journalist grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit der Expertin der Fachstelle «Infosekta» ausgehen. Was die «2-Zeugen-Regel» betrifft, hätte die Expertin jedoch auf die Aufhebung der Regel hinweisen oder der interviewende Journalist nachfragen müssen.
BaZ-Gastautor nennt Name zu Unrecht
Darf ein Gastkommentator den Namen eines Abonnenten nennen, der eine Zeitschrift abbestellt? Nein, sagt der Schweizer Presserat. Und: Eine Zeitung kann die Verantwortung für diese unzulässige Namensnennung eines Gastautors nicht an diesen auslagern. Denn die Zeitung ist medienethisch auch für Gastbeiträge verantwortlich.
Dies zeigt der Fall eines Lesers, der die Publikation «Standpunkt der Wirtschaft» mit einem Mail abbestellt hatte. Er fand seinen Namen daraufhin publiziert in einem Gastkommentar des Rechtskonsulenten der Basler Zeitung, der das Abbestellen in der Basler Zeitung kommentierte. Der Leser argumentierte beim Presserat zu Recht, er sei keine Person des öffentlichen Interesses und es gebe keinen Grund, seinen Namen öffentlich zu nennen. Ausserdem hatte der Gastautor das Abbestellen des Magazins mittels eines höflichen Mails als «völliges Ausrasten» interpretiert. Diese stark überzogene Interpretation rügte der Presserat als wahrheitswidrig.
Beobachter anonymisierte Dealer genügend
Der Beobachter hat mit seiner Titelstory über die «Modedroge Anabolika» keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Presserat wies die Beschwerde eines Mannes ab, den der Artikel anonymisiert als Dealer beschrieben hatte.
Der Beobachter publizierte am 25. November 2015 einen Schwerpunkt zum Thema Anabolika. Auf neun Seiten beschrieb das Magazin, wie gross dieser Markt sei, zeigte den Zusammenhang mit der wachsenden Fitness-Industrie und informierte über die Gefährlichkeit von Anabolika und anderer Drogen. Zwei Text-Abschnitte illustrierten gestützt auf eine Anklageschrift, mit welchen Methoden ein Dealer operierte.
Dieser als Beispiel aufgeführte Mann beschwerte sich beim Presserat: Er sei im Artikel zu wenig anonymisiert worden, sein Umfeld habe erkennen können, dass er gemeint sei. Der Presserat lehnt diesen Einwand ab: Da der Beobachter den Vornamen änderte und vom Nachnamen nur den ersten Buchstaben nannte, respektierte er die Privatsphäre des Beschwerdeführers genügend. Damit konnte höchstens noch das nächste Umfeld erkennen, um wen es sich handelt, nicht aber Dritte, die nur durch die Medien vom Vorgang erfuhren.
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind für das Kontrollorgan unberechtigt: So monierte der Mann, er sei nicht zu den Vorwürfen befragt worden und der Beobachter habe nichts berichtigt. Für den Presserat bestand zu beidem kein Anlass: Der Beobachter stützte sich ausdrücklich auf den Wortlaut einer Anklageschrift undanonymisierte den Beschuldigten. Entsprechend wurden dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt durch den reinen Beschrieb der Methoden eines Dealers, wie sie die Untersuchungsbehörden in einem Strafverfahren schildern.
Der Mann sah auch die Wahrheitspflicht verletzt, weil ein Passus aus der einen Anklageschrift verwendet worden sei, um einen Vorgang zu beleuchten, den ein anderes Strafverfahren behandle. Dazu stellt der Presserat fest, dass es journalistisch um den gleichen Sachverhalt ging. Die juristische Unterteilung aufgrund verschiedener Beteiligter spielt journalistisch keine Rolle.
