Presserat: Privatsphäre und Identifizierung

Der Presserat hat eine Beschwerde gegen eine Berichterstattung in Blick und Blick.ch teilweise gutgeheissen.

Am 13. November 2014 berichtete der Blick über den Postautounfall in Endingen AG vom 11. November 2014, bei dem zwei Menschen ihr Leben verloren. Der Artikel beschäftigte sich unter dem Titel «Ihr Glück war perfekt. Das zweite Opfer Jonas M. (✝24) hinterlässt Frau und Neugeborenes» mit dem Schicksal dieser jungen Familie. Der Artikel wurde unter anderem mit einem verpixelten Foto des Paares illustriert und schilderte die Lebenssituation
des Opfers.

Der Beschwerdeführer beanstandete mehrere Fehler. Blick habe ein Foto aus dem Facebookprofil der Frau ohne Nachfrage bei ihr verwendet und für den Bericht missbraucht. Durch die Veröffentlichung des Vornamens und der Initiale des Nachnamens, der Angaben zu Beruf, Zivilstand, ehemaligem Wohnort und des verpixelten Fotos sei die Identität des Opfers nicht geschützt worden, obwohl an dessen Identifizierung kein öffentliches Interesse bestehe. Zudem habe der Bericht die Wahrheitspflicht verletzt. Sowohl die Angaben zum Hobby des Verunfallten wie zum Wohnungswechsel und der Art des Wohnhauses seien falsch.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass Blick und Blick.ch die Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» in Bezug auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt haben, dass sie ein Foto des Verunfallten und dessen Frau von der Facebookseite der Frau ohne deren Einwilligung verwendeten. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
 

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