Presserat gibt Tages-Anzeiger recht

Dürfen Journalisten den vertraulichen Entwurf eines Untersuchungsberichts vorzeitig veröffentlichen, wenn dieser in einigen Wochen ohnehin publik wird? Für den Presserat kommt es darauf an, ob an dessen Informationen ein grosses öffentliches Interesse besteht.

Zudem ist entscheidend, ob zu befürchten ist, dass die vorzeitige Veröffentlichung besonders schützenswerte Interessen beeinträchtigt. Im Spätsommer 2012 veröffentlichte der Tages-Anzeiger vertrauliche Informationen aus dem ihm zugespielten Berichtsentwurf der Parlamentarischen Untersuchungskommission zu den Vorfällen rund um die Beamtenversicherungskasse des Kanton Zürich (BVK). Der Kantonsrat des Kantons Zürich erstattete Strafanzeige und beschwerte sich beim Schweizer Presserat, der Tages-Anzeiger – und zusätzlich die Weltwoche – hätten die Bestimmungen des Journalistenkodex zur Veröffentlichung vertraulicher Informationen verletzt. Den beiden Medien wäre es möglich und zumutbar gewesen, bis zur geplanten Publikation des Berichts vor den Herbstferien zuzuwarten.

Der Presserat weist die Beschwerde ab, wie es in einer Mitteilung heisst. Bei der Weltwoche ist nicht erstellt, dass die Zeitschrift überhaupt über das vertrauliche Dokument verfügte und über die Übernahme von Formulierungen des Tages-Anzeigers hinaus daraus zitierte. Beim Tages-Anzeiger hält es der Presserat für legitim, dass dieser angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Thema BVK nicht mehr als einen Monat mit der Veröffentlichung zuwartete – zumutbar wären einige Tage gewesen. Zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die vorzeitige Publikation äusserst schützenswerte Interessen beeinträchtigte.
 

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