Keine Gegendarstellung für Abtreibungskritiker

Die Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) hat laut Bundesgericht kein Recht auf eine Gegendarstellung in der Wochenzeitung Zeit. Eine Journalistin hatte sich als ungewollt Schwangere ausgegeben und sich von der SHMK beraten lassen.

Vor dem Erscheinen des Artikels Ende August 2013 teilte die Zeit-Journalistin dem Stiftungspräsidenten per E-Mail mit, dass ein Text über das Beratungsangebot der SHMK erscheinen werde. Sie zählte acht Punkte auf, die sie thematisieren werde und gab dem Präsident die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese wurde dem Text praktisch wörtlich beigefügt.

Im publizierten Text geht es inhaltlich um das erlebte Beratungsgespräch, in dem die vermeintlich ungewollt Schwangere mit drastischen Beschreibungen über den Ablauf und die Folgen vor einer Abtreibung gewarnt wird. Es wird beschrieben, wie der Frau mit Hinweisen auf finanzielle Hilfsangebote das Austragen des Kindes empfohlen wird. Die Beratung der SHMK vergleicht die Journalistin mit neutralen Informationen und Beratungen durch staatlich anerkannte Stellen, die jeweils ergebnisoffen geführt werden. Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die gewünschte Gegendarstellung unrichtige Angaben enthält, womit sie abgelehnt werden darf. So schreibt die Stiftung, dass sie «von jeder anderen Organisation unabhängig ist». Dies könne nicht zu Recht behauptet werden, denn die Stiftung wurde durch den VereinMamma gegründet, deren Präsident mit dem der Stiftung identisch ist. Die Leitbilder der beiden Organisationen sind fast identisch und die Website der SHMK ist mit jener des Vereins verlinkt.
 
Zudem habe die Stiftung bereits die Möglichkeit gehabt, zum Punkt der Professionalität der Beratungen im Mail des Präsidenten Stellung zu nehmen. Die Journalistin kritisierte in ihrem Artikel ausserdem, dass bei der SHMK-Beratung immer vom Kind gesprochen wurde, und nicht vom Embryo beziehungsweise Fötus. Dazu, so die Stiftung, habe sie nicht Stellung nehmen können. Der Durchschnittsleser verstehe die Kritik an der Wortwahl als Meinungsäusserung der Autorin. Dagegen ist gemäss Gesetz keine Gegendarstellung möglich. (SDA)

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