RTVG-Basar

Gastkommentar Der ordnungspolitische Sündenfall liegt im neuen Gebührensplitting, sagt Peter Studer.

Gastkommentar Der ordnungspolitische Sündenfall liegt im neuen Gebührensplitting, sagt Peter Studer.Sechs Jahre nach dem Startschuss des
Bundesrats ist das totalrevidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)
unter Dach und Fach. In der zweiten Märzwoche haben National- und
Ständerat die letzten Differenzen ausgeräumt. Zeitweise wähnte sich der
Beobachter an einem persischen Basar. Das gänzlich erneuerte Gesetz
dürfte zusammen mit einer Verordnung im Frühjahr 2007 in Kraft treten.

Von Ruhe an der Radio- und Fernsehfront wird man aber besser nicht
reden. Das Gesetz hat viele Kompetenzen dem Bundesrat übertragen, der
die Verordnung redigiert; und um einige süsse Früchte dürfte das
Gezerre jetzt erst recht losgehen: Welche kommerziellen Veranstalter
werden wie viel Geld aus dem Gebührentopf der SRG erhalten? Wie steht
es mit Werbeordnung und Alkoholspots, zumal private Lokalsender für
gewisse Alkoholika werben dürfen?

Als zeitgemäss schlank wird man das neue Gesetz nicht bezeichnen
dürfen. Während das alte RTVG (1991) 77 Artikel aufwies, hat das
Parlament eine Lex mit 114 Artikeln verabschiedet – also rund 50
Prozent mehr Rechtsmaterie. Halten wir dafür einen voluminösen grossen
Wurf in der Hand? Nein. Wie so oft ist ein freundeidgenössischer
Kompromiss entstanden. Die meisten Betroffenen – am wenigsten
vermutlich die schmunzelnde SRG, die die meisten ihrer Felle retten
konnte – beäugen ihn mit mittlerer Unzufriedenheit. 

Ordnungspolitiker hatten anfänglich auf ein System à la BBC gesetzt:
alle Gebühren der SRG, alle Werbung den kommerziellen Veranstaltern.
Oder wenigstens: alle Gebühren der SRG, den überwiegenden Teil der
Werbung den Kommerziellen. Wegen der kleinen Bevölkerungszahl und der
Pflicht zu drei vollen Sprachprogrammen lag das reine BBC-Modell für
die Schweiz ohnehin nicht drin.

Der eigentliche ordnungspolitische Sündenfall liegt im neuen
Gebührensplitting. Es bedeutet, dass gewinnstrebige Medienkonzerne mit
ihren kargen Informationsleistungen im Radio- und Fernsehbereich Geld
aus dem Gebührenaufkommen der gewinnlosen SRG erhalten. Die Gesuch
stellenden Veranstalter, meist Verleger, handeln sich damit den
staatlich kontrollierten Leistungsauftrag und die Finanzkontrolle im
Rahmen einer besonderen Konzession ein.

Immerhin sind einige realistische Systemkorrekturen in Richtung
Dualsystem erfolgt. Grundsätzlich bleibt der Leistungsauftrag der
Verfassung – Grundversorgung der Schweiz mit Information, Kulturansporn
und Unterhaltung – neu auf die SRG beschränkt; die Kommerziellen werden
aus dem Leistungsauftrag entlassen (ausser wenn sie eben
Gebührenanteile verlangen). Die Werbechancen für kommerzielle
Veranstalter steigen deutlich an – wenn auch nicht in dem Masse, dass
die Privatsender nun plötzlich schwarze Zahlen schreiben werden. Das
zerklüftete ökonomische Gelände der Schweiz, die nach wie vor
geschützte Stärke der Marke SRG und der Konkurrenzdruck ausländischer
Werbefenster dürften das verhindern.

Peter Studer wirkt als Medienrechtler und Medienethiker.

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