Mehrere Ohrfeigen für die «P»
Die Weko sagt klar: Die PubliGroupe behindert und diskriminiert ihre Konkurrenten
Die Weko sagt klar: Die PubliGroupe behindert und diskriminiert ihre KonkurrentenDie Wettbewerbskommission (Weko) ist vorsichtig: Rechtlich korrekt hat sie lediglich «Anhaltspunkte» gefunden, wonach die PubliGroupe auf dem Anzeigenmarkt «eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese zum Nachteil ihrer Konkurrenten und Handelspartner missbraucht». Die weitere Untersuchung solle aufzeigen, ob dem nun tatsächlich so sei und «ob die PubliGroupe ihre Geschäftspartner diskriminiert und den Zugang zum Markt für Konkurrenten blockiert».Doch an sich gibt es nichts zu deuteln: Die PubliGroupe behindert den Wettbewerb im Inserategeschäft und diskriminiert ihre Konkurrenten. Das geht aus dem 19-seitigen Weko-Bericht zu den Vorabklärungen klar hervor. Die Weko hält darin fest, dass der aktuelle und künftige Wettbewerb im Schweizer Inserategeschäft «als gering einzuschätzen ist», nicht nur wegen des Marktanteils der PubliGroupe von mindestens 65%, sondern auch weil deren Netzwerk aus Pachtverträgen und Beteiligungen an Verlagen und Internetplattformen für andere Anzeigenvermittler «kaum zu umgehen» sei. Der Marktbeherrschungsgrad der PubliGroupe sei sogar so hoch, dass diese in der Lage sei, gerade über die VSW-Richtlinien für die Kommissionierung der Berufsinseratevermittler (siehe auch Seite 1) «das Marktverhalten der übrigen Anzeigenvermittler zu steuern». Einzelne Richtlinien, die auf www.vsw-as sp.ch/d/fs-dok.htm einsehbar sind, bezeichnet die Weko als «künstliche Marktzutrittsschranken» oder «Diskriminierung».
Die Weko liess auch die PubliGroupe Stellung nehmen und prüfte, ob diese die Einschränkungen sachlich rechtfertigen kann. Doch der Kommentar der Weko fällt vernichtend aus, sie bezeichnet die PubliGroupe-Argumente allesamt entweder als «unzutreffend», «unbehelflich», «unbegründet» oder «ungenügend belegt». Und sie kommt zum Schluss, «dass die Anzeigenvermittler von der PubliGroupe in der Aufnahme und Ausübung des Wettbewerbs beeinträchtigt oder behindert werden», was sich «nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt».
Offen ist nun, ob diese Wettbewerbsbehinderungen auch im Sinne des Kartellgesetzes «unzulässig» und damit als «Missbrauch» einzustufen sind. Dies zu klären, ist Aufgabe der weiteren Untersuchung. Zudem will die Weko prüfen, ob die PubliGroupe dank ihrer Marktmacht Einfluss auf Mediaentscheide von Agenturen nimmt, mit dem Ziel, ihre Pachttitel zu bevorzugen. Drittens will sie klären, ob eine der VSW-Richtlinien als Preisbindungsklausel zu betrachten ist und gegen das Kartellgesetz verstösst. Und schliesslich soll festgestellt werden, ob die Firma Ad X ein Einzelfall ist oder ob andere (Sparten-) Vermittler ebenfalls vom VSW ausgeschlossen werden.
Georges von Csernatony, Direktionsmitglied der PubliGroupe, kommentiert den Weko-Bericht scheinbar locker: «Ich glaube, die Weko hat nicht genau verstanden, worum es in dieser Sache geht. Vielleicht haben wir uns aber über unseren Anwalt auch falsch ausgedrückt. So oder so – wir haben noch Munition.» Im Übrigen habe die Weko schon 1997 und 1998 ähnliche Vorabklärungen getroffen. Stimmt. Diesmal aber gibt es einen qualitativen Unterschied: Erstmals kommt es zu weiter gehenden Untersuchungen.
Markus Knöpfli
Die Weko liess auch die PubliGroupe Stellung nehmen und prüfte, ob diese die Einschränkungen sachlich rechtfertigen kann. Doch der Kommentar der Weko fällt vernichtend aus, sie bezeichnet die PubliGroupe-Argumente allesamt entweder als «unzutreffend», «unbehelflich», «unbegründet» oder «ungenügend belegt». Und sie kommt zum Schluss, «dass die Anzeigenvermittler von der PubliGroupe in der Aufnahme und Ausübung des Wettbewerbs beeinträchtigt oder behindert werden», was sich «nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt».
Offen ist nun, ob diese Wettbewerbsbehinderungen auch im Sinne des Kartellgesetzes «unzulässig» und damit als «Missbrauch» einzustufen sind. Dies zu klären, ist Aufgabe der weiteren Untersuchung. Zudem will die Weko prüfen, ob die PubliGroupe dank ihrer Marktmacht Einfluss auf Mediaentscheide von Agenturen nimmt, mit dem Ziel, ihre Pachttitel zu bevorzugen. Drittens will sie klären, ob eine der VSW-Richtlinien als Preisbindungsklausel zu betrachten ist und gegen das Kartellgesetz verstösst. Und schliesslich soll festgestellt werden, ob die Firma Ad X ein Einzelfall ist oder ob andere (Sparten-) Vermittler ebenfalls vom VSW ausgeschlossen werden.
Georges von Csernatony, Direktionsmitglied der PubliGroupe, kommentiert den Weko-Bericht scheinbar locker: «Ich glaube, die Weko hat nicht genau verstanden, worum es in dieser Sache geht. Vielleicht haben wir uns aber über unseren Anwalt auch falsch ausgedrückt. So oder so – wir haben noch Munition.» Im Übrigen habe die Weko schon 1997 und 1998 ähnliche Vorabklärungen getroffen. Stimmt. Diesmal aber gibt es einen qualitativen Unterschied: Erstmals kommt es zu weiter gehenden Untersuchungen.
Markus Knöpfli
