Bundesrat regelt Details zu Roaming und Telefonwerbung

Fernmeldedienstanbieterinnen sollen Kundinnen und Kunden künftig besser vor unerwünschten Werbeanrufen und hohen Roaming-Gebühren schützen. Das Parlament hatte im Frühjahr Gesetzesänderungen dazu beschlossen. Nun werden die Details der Umsetzung festgelegt.

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Der Bundesrat hat am Freitag die Vernehmlassung zu einem Paket von Verordnungen zum Fernmeldegesetz eröffnet. Neu sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden nicht nur vor unlauterer Massenwerbung, sondern auch vor unlauterer Werbung zu schützen.

Dazu gehören Werbeanrufe von einer nicht im Telefonverzeichnis registrierten Nummer. Auch wer nicht beachtet, dass ein Kunde gemäss Vermerk im Telefonbuch keine Werbemitteilung erhalten möchte, betreibt unlautere Werbung. Schliesslich fallen jene unter die Bestimmung, die Daten aus solchen Anrufen verwenden.

 

Verschiedene Filterangebote

Künftig sollen die Kundinnen und Kunden die Angaben über die Anrufenden bei der Anbieterin in Erfahrung bringen können. Die Anbieterinnen sind zudem verpflichtet, den Kundinnen und Kunden mindestens zwei Lösungen anzubieten: eine, die von der Anbieterin bewirtschaftet wird und von den Kunden nur noch aktiviert oder deaktiviert werden muss sowie eine, welche die Kunden selber bewirtschaften müssen.

Dies können zum Beispiel zwei Filterangebote sein, wie der Bundesrat im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung schreibt. Die individuell zu bewirtschaftende Lösung ermöglicht es den Kundinnen und Kunden, auch Anrufe zu blockieren, die unter Umständen von den Anbieterinnen nicht blockiert werden dürfen, weil diese entweder lauter sind oder gar nicht unter das entsprechende Gesetz fallen.

 

Kunden informieren

Weitere Änderungen betreffen das Roaming. Das Parlament hatte dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, unverhältnismässig hohe Endkundentarife zu bekämpfen und Preisobergrenzen festzulegen.

Der Bundesrat will die Anbieterinnen primär dazu verpflichten, die Kundinnen und Kunden zu informieren. Normalerweise erhalten diese die Information zum Roaming in Form eines SMS. Kann ein Kunde ein solches SMS nicht empfangen, muss die Anbieterin den Zugang zu den Roamingdiensten sperren, bis der Kunde ihn selbst wieder aktiviert hat.

 

Limite festlegen

Spätestens beim Reaktivieren des Zugangs zu den Roamingdiensten müssen die Kundinnen und Kunden auch über die geltenden Preise und den Ort informiert werden, an dem sie die geltenden Tarife sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.

Die Kundinnen und Kunden müssen ausserdem die Möglichkeit haben, eine Limite für ihre Roamingkosten festzulegen oder eine entsprechende Tarifoption zu wählen. Diese Massnahmen sind nur zwingend, wenn die Kosten für Roamingdienste höher sind als bei einer ähnlichen Nutzung in der Schweiz.

 

Sekundengenau abrechnen

Weiter ist vorgesehen, dass die Mobilfunkanbieterinnen sekunden- und kilobytegenau abrechnen müssen. Die neusten Zahlen zeigten, dass immer noch ein Missverhältnis zwischen verrechneten und tatsächlich konsumierten Minuten bestehe, heisst es im Bericht.

Der Grundsatz, dass die Konsumenten nur jene Volumina bezahlen, die sie auch bezogen haben, soll sowohl für Daten wie auch für Anrufe gelten. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

 

Maximal 30-Sekunden-Tarif

Vorgesehen ist eine Ausnahme: Erhalten die Schweizer Mobilfunkanbieterinnen die für die Rechnungsstellung notwenigen Daten von ihren ausländischen Partnerfirmen nicht sekunden- und kilobytegenau, können sie die Dienstleistungen auch nicht so genau an ihre Kundinnen und Kunden weiterverrechnen. Die Anbieterinnen müssen das jedoch anhand der gelieferten Daten belegen.

Die Mobilfunkanbieterinnen dürfen ferner Minimalkosten für einen Anruf festlegen, damit sie die zum Verbindungsaufbau anfallenden Kosten in jedem Fall decken können. Die Minimalkosten pro Anruf dürfen maximal dem Tarif für 30 Sekunden entsprechen. Diese Tarifstruktur entspreche jener der EU und habe sich bewährt, schreibt der Bundesrat.

 

Drittanbieterinnen nicht behindern

Weiter dürfen die Mobilfunkanbieterinnen das Nutzen von Roamingdienstleistungen von Drittanbieterinnen im Ausland nicht behindern. Sofern ein solches Angebot besteht und eine Kundin oder ein Kunde dieses beziehen will, muss dies auf einfache Weise möglich sein.

Hinzu kommen neue Bestimmungen zu Kurznummern, Notrufen sowie Ausnahmen von der Pflicht zur Netzneutralität. Interessierte Kreise können bis zum 25. März 2020 zu den geplanten Verordnungsänderungen Stellung nehmen. (SDA)

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