An der Realität vorbei

Gastkommentar Urs Renner über die Vorstellungen des Nationalrates, mit dem RTVG Minderjährige vor gezielter Werbung zu schützen: «Untauglich», lautet sein Verdikt.

Gastkommentar Urs Renner über die Vorstellungen des Nationalrates, mit dem RTVG Minderjährige vor gezielter Werbung zu schützen: «Untauglich», lautet sein Verdikt. Der Nationalrat hat bei der Behandlung des RTVG einige problematische Beschlüsse gefasst, die auf der einen Seite in klarem Widerspruch zu den europäischen Werberegelungen (EÜGF) stehen und auf der anderen in der Praxis nicht umsetzbar sind. Besonders krass wird dies beim Schutz von Minderjährigen sichtbar. Der durch den Nationalrat neu formulierte Artikel 15 heisst jetzt: «Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, die sich an Minderjährige richten, sind verboten.» Diese Formulierung erscheint auf den ersten Blick einfach. Einfach heisst aber noch lange nicht klar. Denn die Umsetzung dieses Artikels in eine entsprechende Verordnung ist praktisch unmöglich. Die Hauptfrage lässt der Gesetzesartikel offen: Welches sind die Kriterien, die festlegen, ob sich eine Werbung, eine Verkaufsförderung oder ein Sponsoring an Minderjährige richtet?Gibt die beworbene Ware oder Dienstleistung den Ausschlag? In diesem Fall führt diese Formulierung zu einem faktischen Verbot für die Bewerbung von Produkten, die sowohl von Minderjährigen als auch von Erwachsenen genutzt werden. Dazu gehören zum Beispiel praktisch alle Lebensmittel, der öffentliche Verkehr, Fahrräder, Motorfahrräder und noch viele andere Produkte und Dienstleistungen. Es dürfte wohl kaum in der Absicht des Nationalrates liegen, in Radio und Fernsehen alle Werbung dafür zu verbieten.
In den Köpfen der Damen und Herren Parlamentarier dürfte vermutlich eher die inhaltliche Gestaltung eines Spots herumgegeistert sein. In diesem Fall müsste eine Expertenkommission im Stil einer Zensurbehörde gegründet werden, die jeden Spot, jede Verkaufsförderung und jedes Sponsoring vor der Ausstrahlung dahingehend beurteilt, ob sie sich an Minderjährige richtet. Ein Minenfeld für alle Beteiligten und vor allem ein unbezahlbarer Aufwand.
Man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, dass das Publikum des Senders massgebend ist, in dem der Spot ausgestrahlt wird. Allerdings ergeben sich daraus auch wieder mehr Fragen als Antworten: Ab welchem Prozentanteil Zuschauer unter 18 Jahren richtet sich eine Sendung oder ein Programm an Minderjährige? Gibt das Publikum der Sendung vor oder nach der Ausstrahlung der Werbung den Ausschlag? Oder geht es um das Zielpublikum, das durch ein Programm angesprochen wird? In diesem Fall wäre es ein Unsinn, jetzt noch eine Konzession für ein Zürcher Jugendradio zu vergeben. Denn dieses liesse sich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes schlicht nicht mehr finanzieren. Ausserdem würde dieser Ansatz zu einer krassen Diskriminierung bestimmter Programme führen.
Klar ist eigentlich nur etwas: Der einfach formulierte Artikel ist in der Praxis nicht umsetzbar. Die Interessengemeinschaft elektronische Medien IGEM hat den Mitgliedern der Ständeratskommission deshalb vorgeschlagen, den Schutz der Minderjährigen im Einklang mit den europäischen Vorschriften im EÜGF zu regeln. Denn auch die Schweizer Kinder konsumieren tagtäglich ausländische Programme – und zwar inklusive Werbung.
> Urs Renner, Mediaedge:cia, Präsident der Interessengemeinschaft Elektronische Medien IGEM.

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