Datenschutz ist eine heikle Sache
Datenschutz ist in Zeiten von Big Data und stetig elaborierteren Datenanalyse-Tools wie Google Analytics eine heikle Sache. Das musste auch ein bekannter Online-Informationsdienst erfahren. Als sein Besitzer einen weiteren Online-Informationsdienst mit verwandtem Branchenschwerpunkt erwarb, gingen diese beiden Firmen eine strategische Partnerschaft miteinander ein. Daraus resultierte ein gemeinsames Dienstleistungspaket, das beworben werden wollte. Was lag da näher, als den bestehenden Abonnenten des zugekauften Dienstes die neue gemeinsame Dienstleistung in einem persönlich adressierten Brief schmackhaft zu machen?Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werdenDie Terms & Conditions auf der Website des zugekauften Informationsdienstes halten klar und eindeutig fest: «Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden wie Kontaktformulare, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.» Dieser Datenschutzbeteuerung zum Trotz wurden die Daten des Beschwerdeführers innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft und damit eine Drittpartei weitergereicht. «Man sei davon ausgegangen, dass Kunden der einen Konzerngesellschaft auch an Angeboten der anderen Konzerngesellschaft interessiert sein könnten.» Das mag zutreffen, ist jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) halten die Grundsätze der Lauterkeitskommission fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei ihrer Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 3 lit. a). Weder war das der Fall, noch hatte der Beschwerdeführer eingewilligt, dass seine Daten anderweitig verwendet werden dürfen. Zudem gibt es kein Konzernprivileg für die Bearbeitung von Daten. Diese Bestimmungen im Rahmen von Werbemassnahmen nicht zu beachten, ist unlauter. Die Beschwerde wurde deshalb gutgeheissen.
