SMD: Gericht ordnet erstmals Eingriff in Mediendatenbank an

Erstmals hat ein Gericht die Mediendatenbank SMD dazu gezwungen, Artikel, die nicht den neuesten Stand der Dinge wiedergeben, mit einem Vermerk zu versehen. Ein hoher Beamter hatte wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt. Das Urteil ist umstritten.

Der Fall hat in der Schweiz für etliche Schlagzeilen gesorgt: Ein hoher Beamter sei ins «Visier der Justiz» geraten, berichteten 2008 diverse Medien. Angeblich soll er in die Manipulation eines Videos involviert gewesen sein. Das Problem für den Betroffenen: Kaum ein Medium berichtete darüber, dass ihn ein Gutachten später entlastete und kein Strafverfahren eröffnet wurde.

Er ging daher rechtlich gegen die Schweizer Mediendatenbank (SMD) vor, wie die NZZ publik machte. Die SMD führt die Archive für die Schweizer Medienhäuser mit inzwischen etwa 13 Millionen Dokumenten und wird von rund 7'000 Journalisten in der täglichen Arbeit genutzt. Der Kläger sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und argumentierte, sein Amt sei medial derart exponiert, dass die Wiedergabe des aktuellen Stands in den Archiven für ihn von höchster Bedeutung sei.

Das Amtsgericht Luzern-Land gab ihm am 26. November 2010 Recht. Es verpflichtete die SMD, bei den Artikeln, die vom «Visier der Justiz» Geratenen schreiben, folgenden Zusatz anzubringen: Der Mann «wurde durch das vom Verhöramt Schwyz in Auftrag gegebene Gutachten entlastet. Es wurde kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet.»

Umstrittener Gerichtsentscheid

Es ist das erste Mal, dass die SMD – sie besteht seit 1996 – per Gerichtsurteil zu einer solchen Massnahme gezwungen wird. Dieser Mechanismus widerspreche dem System Archiv, sagte SMD-Verwaltungsratspräsident André Maerz auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Er hält die Situation für «bizarr», da die Artikel zum Zeitpunkt der Publikation korrekt waren. Es komme auch niemand auf die Idee, Berichte über Sportanlässe nachträglich zu ändern, weil der Sieger später des Dopings überführt worden sei. Die SMD schluckt die Kröte trotzdem und zieht das Urteil nicht weiter.

Für Medienhäuser könnte das Luzerner Urteil jedoch Konsequenzen haben. Die rückwirkende Korrektur eines bei der Publikation korrekten Artikels «schiesst über das Ziel hinaus», sagte Christoph Zimmer, Sprecher des Zürcher Tamedia-Konzerns, zur SDA. Es bestehe die Gefahr, «dass entsprechende Begehren zunehmen». Anders sieht es der ehemalige Presseratspräsident Peter Studer. Er hält das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land für richtig und «sehr gut begründet». Das Datenschutzgesetz erwähne die Möglichkeit eines Vermerks in Datensammlungen – allerdings gebe es bisher kaum derartige Fälle.

Die SDA, so eine Anmerkung am Schluss der Meldung, verfolge eine offensive Praxis: Sobald sie von Fehlern Kenntnis habe, die ihr durch Kunden oder die Öffentlichkeit zugetragen würden, korrigiere sie die entsprechenden Meldungen in ihrem Dienst und in der eigenen Datenbank.

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