Sion-Präsident verwehrt Journalisten Einlass – Impressum fordert Ende des Boykotts

Seit dem 23. Juli verbietet FC-Sion-Präsident Christian Constantin Vertretern der Tageszeitung Nouvelliste den Zugang zum Stadion. Impressum fordert nun ein Ende des Boykotts.

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Anlässlich des Forums der Präsidentinnen und Präsidenten von Impressum am 28. September 2018 fordern die Vorsitzenden der Sektionen Christian Constantin einstimmig und nachdrücklich auf, diesen Boykott zu stoppen, er verstosse in «höchsten Mass gegen die Pressefreiheit», heisst es in einer Mitteilung.

Hintergrund: Seit mehr als zwei Monaten verbietet der Präsident des FC Sion, Christian Constantin, jedem Fotografen und Journalisten den Zutritt zum Tourbillon-Stadion, um über die Spiele der Walliser zu berichten. Diese Verweigerung der Akkreditierung ist mit einem völligen Verbot der Kommunikation mit den Mitgliedern des FC Sions verbunden.

Impressum verurteilt dieses Verhalten. Dieses Zutrittsverbot verletze die Informationsfreiheit aller Bürger, kritisiert der Journalistenverband. Christine Savioz, Präsidentin des Walliser Pressevereins (WPV): «Dies ist eine inakzeptable Verletzung der Pressefreiheit. Der WPV kann diese Entscheidung nicht gutheissen, da sie schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren der Medien und ihre Handlungsfreiheit hat.»

Das Zutrittsverbot verstosse nicht nur gegen die Informationsfreiheit, sondern auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, so Impressum weiter. Der Boykott stelle ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten dar: Der Boykottierte werde in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt oder sogar an der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert. Boykottpraktiken seien illegal, wenn sie nicht durch ein berechtigtes und überwiegendes Interesse gerechtfertigt seien. Der Boykott von C. Constantin sei durch kein legitimes und überwiegendes Interesse gerechtfertigt und daher gemäss dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb rechtswidrig, schreibt Impressum. Auch die Wirtschaftsfreiheit und die Handels- und Gewerbefreiheit würden verletzt (Art. 27 Bundesverfassung, Art. 28 Zivilgesetzbuch).

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