RTS-Beitrag über Bank war gesamthaft betrachtet korrekt
Die vom Westschweizer Radio und Fernsehen (RTS) veröffentlichten Berichte über eine Bank waren gesetzeskonform. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Geldinstituts abgewiesen. Ihm wurde vorgeworfen, eine Firma mit der Beseitigung negativer Informationen über sie im Internet beauftragt zu haben.
Die RTS veröffentlichte im Februar 2023 auf ihrer Website einen Artikel, in dem berichtet wurde, dass die Compagnie Bancaire Helvétique (CBH) eine Firma für Online-Reputation beauftragt habe, Spuren im Internet zu verwischen. Dabei ging es insbesondere um Rügen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) wegen Versäumnissen bei der Bekämpfung von Geldwäscherei.
Zu diesem Ergebnis war ein Journalisten-Konsortiums gelangt, dem die RTS angehört. Die von der CBH beauftragte Firma soll wiederum eine weitere engagiert haben, um Dutzende von Internetseiten zu eliminieren und eine venezolanische Journalistin zu bedrohen, die über die Korruption in ihrem Land recherchiert hatte. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Verzerrtes Zitat
Zwei Tage nach dem Online-Artikel wurde das Thema in der Sendung «Mise au point» nochmals aufgenommen. In beiden Fällen wurde der Standpunkt der Bank von der RTS dargelegt. Auch ein auf digitale Medien spezialisierter Anwalt kam zu Wort.
Die CBH wandte sich an die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Trotz eines verzerrten Zitats des Anwalts im Artikel befand diese Instanz, die RTS habe ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Programminhalte im Grossen und Ganzen eingehalten.
Das Bundesgericht bestätigt diese Schlussfolgerung. Es kritisiert jedoch ein Zitat, das dem Anwalt im Online-Artikel zugeschrieben wird. Dieser formulierte im Film-Bericht Arbeitshypothesen. Die RTS legte ihm in der Online-Meldung jedoch eine Formulierung in den Mund, in der er von erheblichen Risiken für die Bank in Bezug auf die gesetzlichen Normen spricht. (SDA/swi)
Dieser Artikel bezieht sich auf das Urteil «2C_142/2024» vom 27. September 2024.