Presserat rügt Basler Zeitung

Auch wenn öffentliche Gelder im Spiel sind, hat ein  Sozialhilfebezüger Anrecht auf Schutz seiner Privatsphäre. Der Schweizer Presserat hat deshalb die Basler Zeitung und Baz Online zurückgepfiffen.

Diese hatten in einem Artikel vom November 2013 das Bild eines Sozialhilfebezügers mit Details über dessen Werdegang veröffentlicht. Die Redaktion begründete die Publikation damit, es bestehe ein öffentliches Interesse, denn die Allgemeinheit finanziere die Sozialhilfe. Zudem sei das Bild im öffentlichen Bereich gemacht worden. Dem widerspricht der Presserat. Das öffentliche Interesse am Thema rechtfertigt noch lange nicht die Identifizierung einer einzelnen Person durch Bild und Text, selbst wenn deren Name nicht genannt wird. In den Richtlinien des Presserats heisst es dazu klar, dass «auch im öffentlichen Bereich das Fotografieren (…) von Privatpersonen nur dann ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig ist, wenn sie nicht herausgehoben sind». Der  Sozialhilfebezüger war auf dem Foto jedoch klar hervorgehoben. Und die detaillierten Informationen über sein Leben machten ihn identifizierbar.

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