Presserat erinnert an berufsethische Regeln
Der Presserat erinnert nach dem Fall der ermordeten Genfer Sozialtherapeutin die Journalisten an ihre berufsethischen Regeln. Der Schutz der Privatsphäre wurde dabei verletzt.
Die Ermordung der Genfer Sozialtherapeutin und ihre dramatischen Umstände hätten verständlicherweise ein grosses Echo bei Bevölkerung und Medien ausgelöst, so der Presserat in einer Mitteilung vom Montag. Allerdings habe das Publikum dabei den Eindruck einer uneinheitlichen Medienberichterstattung erhalten: Der Presserat erinnert deshalb an die Regeln für die Berichterstattung über derartige Ereignisse. Sie betreffen den Schutz der Privatsphäre des Opfers und seiner Angehörigen, aber auch des mutmasslichen Mörders.
In einer ersten Phase, als die beiden Personen als vermisst gemeldet waren, veröffentlichten die Medien logischerweise deren Bilder, um die Ermittlungen zu unterstützen. Sobald das Opfer jedoch entdeckt und der mutmassliche Täter festgenommen war, galten wieder die üblichen berufsethischen Regeln. Ohne Einwilligung der Betroffenen waren die Medien ab diesem Zeitpunkt deshalb angehalten, auf eine Identifizierung mit Namen und Bild zu verzichten.
Schliesslich weist der Schweizer Presserat darauf hin, dass sich Journalisten gemäss seinen Richtlinien besonders zurückhaltend gegenüber Personen zeigen sollten, «die sich in einer Notlage befinden oder die unter dem Schock eines Ereignisses stehen sowie bei Trauernden».
