Mediapulse: 3Plus korrigiert «Falschmeldung»
Die superprovisorische Verfügung gegen Mediapulse ist offenbar doch nicht aufgehoben worden. 3Plus hat eine entsprechende «Falschmeldung» korrigiert.
Am 27. März 2013 wurde gerichtlich verfügt, dass Mediapulse superprovisorisch verboten wird, die ab 1. Januar 2013 mittels eines neuen Systems der Firma Kantar Media in der Schweiz erhobenen Fernsehnutzungsdaten, insbesondere die Einschaltquoten und Marktanteile, zu veröffentlichen, so 3Plus. In der gestern von Mediapulse publizierten Medienmitteilung sei fälschlicherweise geschrieben worden, dass eine von 3Plus gegen Mediapulse erwirkte superprovisorische Verfügung aufgehoben worden ist (Werbewoche.ch berichtete). Dabei habe das Gericht auf Antrag von 3Plus wörtlich verfügt: «Davon ausgenommen ist die Lieferung von Fernsehnutzungsdaten an Fernsehprogrammveranstalter und ihre Vermarktungsagenturen, die seit 1. Januar 2013 bereits Fernsehnutzungsdaten unter Geheimhaltungspflicht erhalten hatten.»
Am 28. März stellte Mediapulse trotzdem die Datenlieferung an Programmveranstalter und Ihre Vermarktungsagenturen ein. Am 29. März, einen Tag später, bestätigte 3Plus gegenüber Mediapulse, dass mit dem Begriff der Geheimhaltungspflicht der Kreis derjenigen Unternehmen, die seit 1. Januar 2013 Fernsehnutzungsdaten bezogen haben, nicht weiter eingeschränkt werde. Auch das zuständige Gericht bestätigte am 3. April wörtlich: «Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem Wortlaut eindeutig, dass diejenigen TV-Sender und ihre Vermarkter, welche die Fernsehnutzungsdaten seit dem 1. Januar 2013 erhalten haben, auch nach dem Erlass der superprovisorischen Verfügung weiterhin mit Fernsehnutzungsdaten beliefert werden dürfen.»
Ein Nichtausliefern der Daten an die seit dem 1. Januar 2013 belieferten TV-Sender und ihre Vermarkter habe man nie verlangt und vom Gericht auch nie verfügt worden, schreibt 3Plus weiter. Auch Mediapulse selbst habe vor dem 27. März 2013 in den Medien, zum Beispiel im Kleinreport vom 22. März 2013, verlauten lassen, dass die Sender und Vermarkter die Daten nur für den internen Gebrauch erhalten und dass die Herausgabe zum Beispiel an die Medien ein Bruch dieser Geheimhaltungsvereinbarung sei. Erst nach Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 27. März 2013 stellte sich Mediapulse auf den Standpunkt, dass die Geheimhaltung nicht vereinbart sei.
