Comedia muss für Blockade in Lausanne zahlen
Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung vom Dienstag eine Berufung der Mediengewerkschaft abgewiesen.
Das Bundesgericht hat in seiner Sitzung
vom Dienstag eine Berufung der Comedia abgewiesen. Die
Mediengewerkschaft wandte sich gegen ein Urteil der Waadtländer Justiz
über eine Blockadeaktion von Gewerkschaftern im Frühjahr 2001, wie der
NZZ zu entnehmen ist. Mitglieder und Sympathisanten hatten
am 21. März 2001 die Zugänge zur Druckerei Presses Centrales in
Lausanne versperrt, um gegen die Kündigung des Gesamtarbeitsvertrages
durch die Druckerei zu protestieren. Im Verlauf der Demonstration kam
es zu Sachbeschädigungen und zum Versuch, die Auslieferung der
gedruckten Zeitungen zu verhindern. Ein Waadtländer Gericht brummte der
Comedia deshalb die Zahlung von 22’000 Franken an Presses Centrales
auf. Dieser Betrag sollte den entstandenen Schaden und die Anstellung
von privaten Sicherheitskräften durch die Druckerei an den beiden Tagen
nach der Aktion abdecken. Dagegen ging die Gewerkschaft in Berufung,
was das Bundesgericht abwies, da die Aktion über das zulässige Mass
hinausgegangen sei. Teilweise gutgeheissen wurde hingegen die
Anschlussberufung der Presses Centrales. Die Angelegenheit geht nun zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese wird entscheiden, ob die
Gewerkschaft auch die Kosten für spätere Securitas-Einsätze in der Höhe
von 40’000 Franken übernehmen muss.
vom Dienstag eine Berufung der Comedia abgewiesen. Die
Mediengewerkschaft wandte sich gegen ein Urteil der Waadtländer Justiz
über eine Blockadeaktion von Gewerkschaftern im Frühjahr 2001, wie der
NZZ zu entnehmen ist. Mitglieder und Sympathisanten hatten
am 21. März 2001 die Zugänge zur Druckerei Presses Centrales in
Lausanne versperrt, um gegen die Kündigung des Gesamtarbeitsvertrages
durch die Druckerei zu protestieren. Im Verlauf der Demonstration kam
es zu Sachbeschädigungen und zum Versuch, die Auslieferung der
gedruckten Zeitungen zu verhindern. Ein Waadtländer Gericht brummte der
Comedia deshalb die Zahlung von 22’000 Franken an Presses Centrales
auf. Dieser Betrag sollte den entstandenen Schaden und die Anstellung
von privaten Sicherheitskräften durch die Druckerei an den beiden Tagen
nach der Aktion abdecken. Dagegen ging die Gewerkschaft in Berufung,
was das Bundesgericht abwies, da die Aktion über das zulässige Mass
hinausgegangen sei. Teilweise gutgeheissen wurde hingegen die
Anschlussberufung der Presses Centrales. Die Angelegenheit geht nun zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese wird entscheiden, ob die
Gewerkschaft auch die Kosten für spätere Securitas-Einsätze in der Höhe
von 40’000 Franken übernehmen muss.
