Werberecht: Rauschen im Alpenland

Geistiges Eigentum gegenüber Dritten erfolgreich zu verteidigen, ist nicht immer so einfach, wie man auf den ersten Blick meinen könnte. Von Ueli Grüter

Das Plagiat hat scheinbar Hochkonjunktur. Die neue iPad-Uhr erinnert stark an die Schweizer Bahnhofsuhr, und vom Modelabel «Alprausch» gibt es nun offenbar auch Süsses. Während die Sache mit der iPad-Uhr gegessen ist, werden beim Modelabel «Alprausch» erst die Messer gewetzt. Man will nicht dulden, dass ein Süsswarenhersteller seine neusten Kreationen ungefragt mit Namen und Look des Modelabels ziert. Während der Tages-Anzeiger den Süsswarenhersteller des geistigen Diebstahls bezichtigt, meint dieser, er sei kein Kopist, sondern kreativ. Er hätte sich vom Alpen-Ethno-Stil «inspirieren» lassen. Der Tages-Anzeiger mutmasst denn auch, das Modelabel habe wohl Mühe, seine Rechte gegen den Süsswarenhersteller durchzusetzen. Ist das so?

Das Modelabel führt die Bezeichnung «Alprausch » nicht in seinem Namen. Einer seiner Shops wird aber durch eine «Alprausch»-Gesellschaft betrieben. Da der Süsswarenhersteller seine Homepage unter dem Namen «Alprausch» führt, könnte die «Alprausch»-Gesellschaft einwenden, dies führe zu firmenrechtlichen Verwechslungen. Das Modelabel «Alprausch» besitzt verschiedene «Alprausch»-Marken für diverse Waren und Dienstleistungen. Gegenüber dem Tages-Anzeiger bemerkt der Geschäftsführer des Modelabels, dieses habe den Namen «Alprausch» «bis nach Hinterindien» für diverse Produkte schützen lassen, jedoch nicht für die von der Konkurrenz nun hergestellten Süsswaren. Nur in den ersten fünf Jahren können alle mit einer Marke geschützten Waren und Dienstleistungen geltend gemacht werden. Danach geniesst die Marke nur noch für Waren und Dienstleistungen Schutz, die im Markt effektiv angeboten werden. Wie ein Blick auf die Homepage des Modelabels zeigt, verkauft dieses offensichtlich keine Süsswaren. Somit dürfte im konkreten Fall der Markenschutz nicht greifen.

Darüber hinaus kommt wohl der Bezeichnung «Alprausch» auch kein urheberrechtlicher Schutz zu. Wenn es sich beim Begriff «Alprausch» um eine originelle Wortschöpfung handeln würde, könnte das Wort an sich urheberrechtlich geschützt sein. Alp ist aber ein Synonym für Alm, und Almrausch ist gemäss Duden eine Alpenrose.

Der Tages-Anzeiger behauptet in seiner Berichterstattung, der Süsswarenhersteller habe vom Modelabel «das Design und den grafischen Auftritt in einem Ausmass abgekupfert, das weit über das Übliche hinausgeht ». Wenn dem so wäre, könnte das Modelabel basierend auf Urheberrecht und/oder Lauterkeitsrecht gegen den Süsswarenhersteller vorgehen. Dabei führt der Tages-Anzeiger vorab den Schriftzug «Alprausch » ins Feld, der dem «Original fast aufs Haar» gleiche. Ein Vergleich der Homepages der Kontrahenten zeigt aber, dass das Modelabel keinen besonderen und damit auch keinen besonders originellen Schriftzug gewählt hat. Es setzt der Bezeichnung «Alprausch» einfach noch ein Kreuz voran, das jedoch nicht besonders kennzeichnend ist. Damit spielt es auch keine Rolle, dass der Süsswarenhersteller in seinem «Alprausch»-Logo auch ein Schweizerkreuz verwendet. Die Produkt- und Werbedesigns von Modellabel und Süsswarenhersteller basieren auf den Elementen Holz, Fels und teilweise dem typischen Karo-Muster von Tischtüchern. Diese kommen, wie auch der Tages- Anzeiger bemerkt, häufig in Hotels, Restaurants und Shops von Tourismusorten in den Alpen vor und sind damit nicht besonders individualisierend. Der Fall zeigt: Wenn geistiges Eigentum gegenüber Dritten erfolgreich verteidigt werden soll, braucht es auch aus rechtlicher Sicht: 1. Originalität, 2. Originalität und 3. Originalität. Nur Rauschen im Alpenland reicht nicht.

Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Grüter Schneider & Partner AG, Zürich, ist Dozent für Kommunikationsrecht und Co-Herausgeber des Buches Kommunikationsrecht.ch. Er nimmt einmal im Monat in der Werbewoche zu aktuellen rechtlichen Fragen in der Werbung Stellung. Fragen an den Werbewoche-Rechtsexperten unter [email protected].
 

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