Presserat: Aktivität im Internet rechtfertigt keine Aufhebung der Privatsphäre

Wer in den sozialen Medien aktiv ist, ist nicht automatisch eine Person des öffentlichen Interesses. In diesem Sinne hat der Schweizer Presserat die Beschwerde eines Westschweizer Journalisten gegen einen Bericht der Internet-Plattform Sept.info teilweise gutgeheissen.

Sept.info hatte im Januar 2015 über eine Gerichtsverhandlung berichtet und gleichzeitig den Namen und ein Foto des Beschuldigten veröffentlicht. Der Mann, selbst Journalist und in den sozialen Netzwerken aktiv, war von einem Lausanner Gericht in einer Sache angehört worden, die allein sein Privatleben betraf. Der Journalist reichte deshalb beim Schweizer Presserat Beschwerde wegen Verletzung seiner Privatsphäre ein. Der Anwalt von Sept.info machte demgegenüber geltend, der Beschuldigte sei wegen seiner häufigen Interventionen in den sozialen Netzwerken zweifellos eine öffentliche Person, gar eine Person der Zeitgeschichte.

Folglich dürften seine Identität und sein Foto der Öffentlichkeit offenbart werden. Der Presserat hält indessen in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil fest, dass im vorliegenden Fall keine der Bedingungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» erfüllt seien, die eine Offenlegung der Identität des Beschwerdeführers erlaubten. Die Identität eines Angeklagten dürfe nicht unter dem Vorwand offengelegt werden, er sei in den sozialen Medien aktiv, wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nichts mit seiner Aktivität im Internet zu tun hätten, hält der Presserat fest.

Der von der Waadtländer Justiz behandelte Fall stehe in keinem Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschuldigten in den sozialen Netzwerken. Für den Presserat handelt es sich bei ihm auch nicht um eine öffentliche Person. Der Journalist sei öffentlich nicht speziell bekannt, und es folge ihm auch nicht ein gros-ses Publikum auf den sozialen Netzwerken. Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse daran, seinen Namen zu veröffentlichen. (SDA)
 

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