Presserat rügt Das Magazin
Das Magazin hat in einem Artikel über Eltern, welche von ihren Kindern verstossen werden, den Journalisten-Kodex verletzt. Zu diesem Schluss kommt der Presserat. Im Text waren die Namen einer Tochter und ihrer Mutter nicht geändert worden - gemäss Autorin versehentlich.
Im Artikel mit dem Titel «Ich bin dann mal weg» ging es um erwachsene Kinder, die ihre Eltern verstossen. Bei einem von zwei Beispielen nannte der Bericht Vornamen und Namen der Mutter, die Namen der beiden Kinder, den Herkunftsort und das Studienfach der Tochter sowie deren Alter. Die Tochter reichte fünf Monate später beim Presserat Beschwerde ein, da die Nennung der Details sie erkennbar machten, ihre Privatsphäre verletze und ihren Ruf schädige. Der Presserat hiess die Beschwerde gut, wie er am Dienstag mitteilte.
Nichteintreten beantragt
Der Tamedia-Rechtsdienst, welcher Das Magazin vertrat, hatte Nichteintreten beantragt. Der Name sei versehentlich unverändert publiziert worden. Die Autorin habe sich unmittelbar nach der Veröffentlichung schriftlich bei der Tochter entschuldigt und die Redaktion habe den Namen der Beschwerdeführerin im Archiv gelöscht und in der Online-Version korrigiert. Weiter vertrat der Tamedia-Rechtsdienst die Meinung, dass sich durch die Namensnennung keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin ziehen liessen, weil der Name weit verbreitet sei. Die weiteren Details erlaubten lediglich Dritten Rückschlüsse, die zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehörten.Normalerweise tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, «wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat».
Unvollständige Korrektur
Das Presseratspräsidium, das die Beschwerde behandelt hat, trat dennoch darauf ein. Es begründet seinen Entscheid damit, dass die vom „Magazin“ angeführte schriftliche Entschuldigung trotz Aufforderung nicht vorliege. In der Online-Version habe „Das Magazin“ zudem lediglich den Vornamen der Beschwerdeführerin geändert. Alle anderen Angaben – so auch der Vor- und der Nachname der Mutter seien unverändert geblieben. Auch in der Schweizerischen Mediendatenbank sei der Originalartikel abgelegt. Das Magazin habe sich weder öffentlich für den Fehler entschuldigt, noch erschienen die Korrekturmassnahmen genügend, weshalb der Presserat auf die Beschwerde eintrat und schliesslich gut hiess. Ziffer 7 der Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten verpflichtet Medienschaffende, die Privatsphäre der einzelnen Person zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. (SDA)
