Presserat: Beschwerde gegen Blick teilweise gutgeheissen

Medien dürfen über Unfälle berichten. Identifizierend aber nur dann, sofern daran ein den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Daran erinnert der Presserat in seiner Stellungnahme 18/2012. Blick berichtete im Januar 2012: «Bankerin (27) aus Baar stirbt in den Tauchferien». Die Verstorbene war gestützt auf mehrere Angaben im Artikel und einem Foto identifizierbar, weshalb sich ihre Schwester
Presserat beschwerte. Da die verunfallte Frau keine Person des öffentlichen Interesses war, hätte die Redaktion auf die Publikation des Fotos und weiterer identifizierender Angaben verzichten sollen, hält der Presserat in seinem Entscheid fest.

Nicht verletzt Blick aus Sicht des Presserates hingegen die Menschenwürde der Verstorbenen. Weder diese noch ihre Angehörigen wurde durch den Bericht in ihrem Menschsein herabgesetzt. Ebenso wenig hat Blick die Fakten in sensationeller Weise dargestellt.

 

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