Ubi: Keine Diskriminierung des VgT durch das Schweizer Fernsehen
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Ubi) hat zwei Beschwerden des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT abgewiesen. Dieser hatte gerügt, das Schweizer Fernsehen (SF) würde ihn seit Jahren systematisch boykottieren. Eine Beschwerde zu einen Beitrag des Westschweizer Fernsehens (TSR) hat die Ubi demgegenüber gutgeheissen.
Der VgT machte geltend, SF würde ihn seit mehr als zehn Jahren aus politisch-weltanschaulichen Gründen zensurieren. So hätte es nicht über drei Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berichtet, in welchen die Schweiz verurteilt worden sei. Hintergrund bildete ein nicht ausgestrahlter Werbespot des VgT gegen tierquälerische Nutztierhaltung. Der EGMR erachtete das Verbot der Ausstrahlung des Werbespots als nicht vereinbar mit der Meinungsäusserungsfreiheit, was zur mehrmaligen Verurteilung der Schweiz führte.
Die Ubi trat auf die beiden Eingaben des VgT zuerst nicht ein, weil sie die Beschwerdevoraussetzungen als nicht erfüllt erachtete. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesgericht gut. Es befand, dass eine Diskriminierung des VgT durch das Schweizer Fernsehen nicht ausgeschlossen werden könne und wies die Ubi deshalb an, die Eingaben als Zugangsbeschwerden inhaltlich umfassend zu prüfen.
Keine Benachteiligung – drei Beiträge ausgestrahlt
SF habe den VgT nicht diskriminiert oder ihm auf andere Weise den Zugang zum redaktionellen Teil des Programms rechtswidrig verweigert, entschied die Ubi. Die Beschwerden wurde mit 8:0 beziehungsweise 7:1 Stimmen abgewiesen. Eine Diskriminierung würde gemäss Ubi vorliegen, wenn das Schweizer Fernsehen den VgT ausschliesslich aus politisch-weltanschaulichen Motiven und ohne sachliche Gründe von der Berichterstattung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung hat aber ergeben, dass SF im relevanten Zeitraum (1998 bis Juli 2009) drei deutschsprachige Beiträge im Zusammenhang mit dem VgT ausgestrahlt hat. Namentlich hat es in der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» auch einen kurzen Beitrag über den ersten und wegweisenden Entscheid des EGMR gezeigt.
Im Vergleich mit anderen schweizerischen Tierschutzorganisationen sei der VgT im Programm nicht in offensichtlicher Weise benachteiligt worden, schreibt die Ubi in einer Medienmitteilung. Einige wenige in der Schweiz tätige Tierschutzorganisationen habe SF im fraglichen Zeitraum etwa gleich viel erwähnt wie der VgT, andere gar nicht. Nur über den Schweizer Tierschutz STS sei, insbesondere auch aufgrund dessen politischer Arbeit (z.B. Volksinitiativen), weit mehr berichtet worden als über den VgT.
Freiheit in der Themenwahl
Für die relativ geringe Anzahl von Beiträgen über den VgT im Programm gäbe es neben der Konkurrenzsituation unter den Tierschutzorganisationen weitere sachliche Gründe. Zu verweisen sei namentlich auf die beschränkte Sendezeit, was eine beträchtliche Themenselektion erfordere. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die sich verändernde Relevanz der Tätigkeit von Organisationen für die Medienberichterstattung und die Programmautonomie der Veranstalter, welche die Freiheit in der Themenwahl umfasst.
Eine allenfalls stillschweigende Weisung, den VgT zu boykottieren, konnte die Ubi nicht nachweisen. Etwas unglücklich formulierte Aussagen eines ehemaligen Chefredaktors über den Präsidenten des VgT könnten im Kontext betrachtet nicht schon als Weisung mit diskriminierendem Charakter gedeutet werden, so die Ubi weiter. Die Entscheide der Ubi können beim Bundesgericht angefochten werden.
TSR-Sendung gerügt
Eine Sendung des Westschweizer Fernsehens erachtet die Ubi jedoch als «einseitig und tendenziös». Im TSR-Beitrag seien Vorwürfe gegen den Präsidenten des VgT erhoben worden. Dadurch sei der Eindruck entstanden, er habe sich in einer Publikation erneut in ehrverletzender Weise gegen den Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf geäussert. Dem Präsidenten des VgT sei aber keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu äussern, obwohl er sich grundsätzlich dazu bereit erklärt hatte. Der E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Redaktion im Vorfeld der Ausstrahlung sei im Beitrag unvollständig und tendenziös zusammengefasst worden. Die Ubi hiess die Beschwerde mit 6:2 Stimmen gut. Der Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
