Gericht weist Beschwerde der TX Group wegen SBB-Werbeflächen ab
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Medienunternehmens TX Group abgewiesen, das sich ohne Erfolg um die Nutzung der Werbeflächen der SBB bewarb. Der Zuschlag an die Allgemeine Plakatgesellschaft (APG) war korrekt.
Die SBB hatten 2017 die Nutzung von Fremdwerbeflächen neu ausgeschrieben. Dabei ging es um die Übertragung des Rechts für die Bereitstellung, Vermarktung und Bewirtschaftung von Flächen für Papierplakate an Bahnhöfen und digitale Werbeflächen. Der Auftrag gilt ab 2019 für eine Dauer von bis zu zehn Jahren, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil schreibt.
Um die Bewirtschaftung bewarben sich sechs Firmen – unter ihnen die TX Group. Die SBB erteilten im November 2017 den Zuschlag der APG, wogegen das unterlegene Medienunternehmen Beschwere beim Bundesverwaltungsgericht einlegte.
Die Richter haben entschieden, dass die Ausschreibung von Fremdwerbeflächen dem Konzessionsrecht unterstehe und nicht dem Vergaberecht. Durch die Abgeltung für die Flächen würde die Zuschlagsempfängerin mittelbar zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben der SBB beitragen.
Spielraum bei Auswahl
Für die Sondernutzungskonzession ist eine umsatzunabhängige Mindestmiete und ein prozentual vom jährlichen Umsatz abhängiger Betrag zu zahlen. Dies unterscheide sich von der Konstellationen, die im öffentlichen Beschaffungswesen vorlägen. Die SBB haben laut Bundesverwaltungsgericht einen grösseren Spielraum bei der Auswahl eines Konzessionärs.
Die Rügen der TX Group hat das Gericht abgewiesen. Es sieht keine Hinweise darauf, dass in den Nachverhandlungen im Rahmen des Verfahrens Informationen nicht an alle Bewerber gleich weitergegeben worden seien.
Auch sei es nicht zu einer ungleichen Behandlung derselben gekommen. Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung seien transparent an alle weitergeleitet worden. Des Weiteren seien die SBB nicht rechtswidrig mit Geschäftsgeheimnissen der TX Group umgegangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (sda.)