Presserat: Knast-Liebe, Wildschweine und Täterbild

Der Presserat findet: Der Sonntagsblick handelte beim Bericht über die «Knast-Liebe» eines verwahrten Straftäters korrekt. Die «Satire» der Gipfel Zytig war erneut rassistisch. Und 20 Minuten durfte den Londoner Täter zeigen.

Darf eine Zeitung über die «neue Knast-Liebe» eines verwahrten Straftäters berichten? Im Normalfall nicht – in besagtem Fall handelte der Sonntagsblick laut Presserat aber korrekt. Für den Presserat ist eine derartige Berichterstattung im Prinzip unzulässig, da private Angelegenheiten eines Strafgefangenen wie Liebesbeziehungen und Heiratspläne die Öffentlichkeit nichts angehen. Hat ein Strafgefangener aber früher selber aktiv dazu beigetragen, dass solche Themen in Bezug auf seine Person öffentlich diskutiert worden sind, muss er es sich gefallen lassen, wenn ein Medium seine angebliche neue Liebesbeziehung gegen seinen Willen thematisiert, wie es in einer Mitteilung vom Dienstag heisst.

Der Schweizer Presserat weist eine Beschwerde eines Verwahrten gegen den «Sonntagsblick» ab. Dieser berichtete im Frühjahr 2013 über eine neue «Knast-Liebe» des Beschwerdeführers. Der Presserat verneint im konkreten Fall eine Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen, da dessen Fall zu den bekanntesten der jüngeren Schweizer Kriminalgeschichte gehöre. Da er wegen seiner Delikte zu den öffentlichen Personen gehöre, dürften die Medien auch 15 Jahre nach seiner Verurteilung identifizierend über ihn berichten. Hier sei auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Resozialisierung und das «Recht auf Vergessen» zu relativieren.

Demgegenüber geht Privates eines Strafgefangenen wie Liebesbeziehungen und Heiratspläne die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an. Denn selbst wenn Prominente die Öffentlichkeit weitgehend an ihrem Privatleben teilhaben lassen, darf man daraus gemäss Presserat kaum je ableiten, dass sie ganz auf den Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre verzichten. Nachdem der Beschwerdeführer aber wiederholt selber aktiv dazu beitrug, dass diese Themen im Zusammenhang mit seiner Person öffentlich erörtert worden sind, muss er hinnehmen, dass der Sonntagsblick seine angebliche neue Liebe gegen seinen Willen zum Medienthema macht.

Diskriminierende Wildschweine

Darf ein satirischer Beitrag eine Tiermetapher verwenden, um indirekt herabsetzende Vorurteile über Ausländer zu verbreiten? Nein, sagt der Presserat. Denn Satire darf nicht als Deckmantel dienen, um diskriminierende Äusserungen zu verbreiten.

Der Presserat heisst eine Beschwerde gegen einen satirischen Beitrag der Davoser Gratiszeitung «Gipfel Zytig» gut. Diese verglich das Verhalten von Wildschweinen mit Sätzen («Sie tragen keinen Kopftücher! Sie benützen keine geklauten Fahrräder, Roller oder BMWs! Sie tragen keine Messer!») implizit mit jenem von Ausländern. Die Pointe der kleinen Fotogeschichte lautete: «Aber: Auf die darf geschossen werden!»

In seinem Entscheid weist der Presserat auf die historische Tradition der Verhetzungspropaganda mit Tiervergleichen hin. Das Herabwürdigen von Menschen anderer Volksgruppen, Hautfarben, Religionen, des anderen Geschlechts oder einer andern sexuellen Orientierung habe sich schon immer solcher Tierbilder bedient. Besonders oft dienten diesem Zweck Ratten, Schweine, Ungeziefer und Hündinnen, denen vermeintliche Kollektiveigenschaften solcher Gruppen übergestülpt würden. Im Extremfall gehe das einher mit Vernichtungsfantasien: Ratten und Ungeziefer dürfen ausgerottet, oder, wie in diesem Fall, Wildschweine abgeschossen werden. Auch unter der selbstdeklarierten Rubrik Satire verletzen solche Vergleiche die Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten». Bereits im Januar rügte der Presserat das Davoser Blatt aus Gründen des Rassismus (Werbewoche.ch berichtete).

20 Minuten: Täterbild war zulässig

Verletzt ein Bild, das einen Täter unmittelbar nach einem von ihm begangenen Anschlag zeigt, dessen Menschenwürde? Für den Presserat ist ein solches Bild zwar grenzwertig. Die konkrete Publikation wirkte aber nicht sensationalistisch und stellt den Täter nicht erniedrigend dar.

Bei einem Anschlag in London im Mai 2013 «köpften» zwei «Islamisten» auf offener Strasse einen Soldaten. 20 Minuten veröffentlichte darauf auf der Titelseite ein Agenturbild, das einen der Täter mit blutigen Händen und einem Beil sowie einem Messer in der linken Hand abbildet. Der Presserat weist eine gegen die Veröffentlichung dieses Bilds gerichtete Beschwerde ab.

Das Bild zeige keine Opfer und das Verbrechen weise weder einen lokalen noch regionalen Bezug auf. Deshalb sei kaum davon auszugehen, dass die Interessen der Angehörigen von Opfer und Tätern durch die Veröffentlichung massgeblich beeinträchtigt würden. Unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde des Täters erscheine es zwar fragwürdig, diesen unmittelbar nach seiner Tat mit der Tatwaffe gestikulierend zu zeigen. Das Bild wirke aber nicht sensationalistisch und erniedrige den Täter nicht. Zusammen mit dem Text dokumentiere es die beunruhigende Tatsache, dass eine solche Tat mitten auf der Strasse einer europäischen Hauptstadt geschehen könne. Das Bild trage – so schwer es auch anzuschauen sei – mithin wesentliches zur Information bei. Allenfalls wäre zu prüfen, ob die Zeitung das Gesicht des Täters hätte unkenntlich machen sollen. Da die Beschwerde die Identifizierung nicht beanstandet, geht der Presserat auf diesen Aspekt nicht näher ein.
 

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