Bilderklau?
Fotos und Illustrationen ungefragt zu nutzen, ist ein Delikt. Aber nicht alle Bilder sind geschützt. Von Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt, Grüter Schneider & Partner AG, Zürich, Dozent für Kommunikationsrecht und Co-Herausgeber des Buches Kommunikationsrecht.ch. Er nimmt einmal im Monat in der Werbewoche zu aktuellen rechtlichen Fragen in der Werbung Stellung. Fragen an den Werbewoche-Rechtsexperten unter [email protected].
In der Praxis mehren sich die Fälle, in denen Fotoagenturen und deren Rechtsanwälte Jagd auf Bilder ihrer Fotografen machen, die ohne Lizenz genutzt werden. Dabei werden die Nutzer abgemahnt, und es werden von ihnen hohe Strafzahlungen gefordert. Zu den mutmasslichen Tätern gehören aber nicht nur Kleinunternehmer, die vielfach unbedacht ein Bild vom Internet kopieren und zur Verschönerung ihrer Homepage verwenden, sondern vermehrt auch Werbe- und Marketingagenturen. In den letzten Tagen kam sogar der IT-Riese Apple in die Schlagzeilen, ein Bild einer Schweizer Fotografin nicht vereinbarungsgemäss genutzt zu haben. In solchen Fällen stellt sich vorab die Frage, ob ein Bild überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Das Bundesgericht hat auf Grund von zwei Klagen die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Fotografien praktisch erörtert. Im ersten Fall musste das Bundesgericht den urheberrechtlichen Schutz eines Bildes beurteilen, das der Schweizer Fotograf Max Messerli im Jahre 1978 bei einem Open-Air-Konzert in Kalifornien von Reggae- Sänger Bob Marley schoss. Das Bild wurde von einem Schweizer Unternehmen unter anderem für den Druck von Postern verwendet.
Im zweiten Fall ging es um eine Fotografie von Christoph Meili, einem Wachmann einer Schweizer Bank, der mit der Rettung von Bankakten betreffend so genannter nachrichtenloser Vermögen vor dem Shredder Berühmtheit erlangte, die er auf einer Fotografie zeigt. Dieses Bild der Schweizer Journalistin Gisela Blau wurde von BBC ungefragt im Dokumentarfilm «Nazi Gold» gezeigt. Nach Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) setzt der Schutz von Fotografien voraus, dass diese einen «individuellen Charakter» aufweisen. Individualität erreicht man bei Fotografien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch den Einsatz von fototechnischen Mitteln, durch die Gestaltung des fotografierten Objekts oder durch Spannung im Bild. Fototechnische Mittel sind zum Beispiel die Wahl des Blickwinkels, des Bildausschnitts, der Brennweite des Objektivs, der Blende, der Helligkeit oder der Farbgebung. Ein fotografiertes Objekt kann im Sinne dieser Rechtsprechung insofern gestaltet werden, als der Fotograf die Haltung einer porträtierten Person, die Auswahl und die räumliche Anordnung eines Stilllebens, die Beleuchtung oder die Wahl der Umgebung eines Objekts bestimmt. Tür und Tor für Interpretationen lässt das dritte Element, die Spannung im Bild, offen und macht es praktisch unmöglich, im Voraus beurteilen zu können, ob einer Fotografie urheberrechtlicher Schutz zukommt. So fand das Bundesgericht bei der Fotografie von Bob Marley, dass der Schattenwurf der Rasta-Locke auf die Backe von Bob Marley eine besondere Spannung erzeuge, und gestand dem Bild urheberrechtlichen Schutz zu. Hingegen fand das Bundesgericht das Bild von Christoph Meili banal und erachtete es damit als urheberrechtlich nicht geschützt.
Ueli Grüter*
