Google Street View vs. Datenschützer vor Bundesgericht: Beide zufrieden mit dem Urteil
Der oberste Schweizer Datenschützer Hanspeter Thür hatte für die Veröffentlichung von Bildern auf Google Street View strenge Auflagen verlangt. Er ist mit dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zufrieden. Und auch Google freut sich.
«Wir freuen uns, dass uns das Schweizerische Bundesgericht in einem Hauptbestandteil unserer Beschwerde bestätigt hat», sagt Daniel Schönberger, Head of Legal Switzerland, Google. «Es erkennt damit an, dass wir umfangreiche Datenschutzmassnahmen in Street View integriert haben – wie zum Beispiel das automatische Anonymisieren von Gesichtern und Autokennzeichen. Wir sehen uns das Urteil nun genau an, besprechen es mit dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und prüfen die sich bietenden Möglichkeiten.» Dies schreibt Google Schweiz in einem Mediencommuniqué vom Freitag.
Auch der oberste Schweizer Datenschützer Hanspeter Thür ist mit dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen Google Street View «sehr zufrieden». Dies schreibt er am Freitag gemäss SDA in einer Stellungnahme. Er hatte für die Veröffentlichung von Bildern auf Google Street View strenge Auflagen verlangt und kritisierte unter anderem, dass die hoch stehenden Kameras auch Einblicke in private Bereiche wie umfriedete Höfe oder Gärten zuliesse. Daher verlangte er die Verpixelung sämtlicher Gesichter auf Street View.
Nun stützte das Bundesgericht diese Kritik weitgehend. So heisst es im Urteil: Privatbereiche, die von gewöhnlichen Passanten nicht eingesehen werden können, dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Privatbereiche, die von gewöhnlichen Passanten nicht eingesehen werden könnten, dürften nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden, heisst es im Urteil. Aufnahmen von sensiblen Einrichtungen wie Spitälern, Gerichten, Schulen, Frauenhäusern müssen vollständig anonymisiert werden. Es dürfen keine Rückschlüsse auf die Person möglich sein. Auch Merkmale wie etwa Hautfarbe, Kleidung oder Hilfsmittel für Körperbehinderte müssen unkenntlich gemacht werden. Dafür ist eine manuelle Bearbeitung der Bilder erforderlich.Eine manuelle Bearbeitung der Bilder sei dafür erforderlich. Die Fehlerquote bei der Verpixelung von Gesichtern darf jedoch laut Bundesgericht maximal ein Prozent betragen. Das Unternehmen müsse die Software laufend verbessern mit dem Ziel, die Fehlerquote weiter zu reduzieren. Google muss diese Verbesserungen laufend dem EDÖB dokumentieren.
Das höchste Gericht unterstreiche mit seinem Urteil, dass die Anonymisierung von Personen bei der Veröffentlichung im Internet hohen Anforderungen genügen müsse, schreibt Thür gemäss SDA. Es bestätige damit seine Rechtsauffassung in zentralen Punkten.
