Fälle aus der Lauterkeitskommission: Eine teiladressierte Zustellung ist keine unadressierte Zustellung

Sind kommerziell motivierte Informationen eines Telekommunikationsunternehmens zum Ausbau des Glasfasernetzes mit der Adresse «An alle Hausbewohner/innen» von so grosser allgemeiner Bedeutung, dass Stopp-Werbung-Kleber, Robinsonliste und andere individuelle Aufforderungen, die Zusendung zu stoppen, missachtet werden dürfen?

Der Beschwerdeführer meinte nein und beanstandete, dass der Beschwerdegegner seine Aufforderung, keine weitere Werbung mehr zu wünschen, wiederholt missachtet habe. Das Telekommunikationsunternehmen vertrat in seiner Beschwerdeantwort dagegen die Ansicht, dass teiladressierte Werbesendungen, die sich «An alle Hausbewohner/innen» richten und durch die Post verteilt werden, nicht für einzelne Anwohner individuell gestoppt werden könnten. Die Verteilung sei deshalb als zulässige adressierte Sendung zu betrachten.

Die Lauterkeitskommission konnte dieser Argumentation nicht folgen und hiess die Beschwerde gut – aus den folgenden beiden Gründen:

  • Unabhängig von internen Abläufen und Prozessen auf Seiten eines Werbetreibenden oder einer Vertriebsorganisation muss die kommerzielle Kommunikation den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Gemäss Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) tut sie das nicht, wenn sie die Wünsche der Empfänger/ innen missachtet, sondern verstösst damit gegen Treu und Glauben.
  • Jede Adressatin, jeder Adressat einer Werbemassnahme hat von Gesetzes wegen die Möglichkeit zu verhindern, dass ihm kommerzielle Kommunikation zugesandt wird. Kundtun kann sie oder er dies durch einen Stopp-Werbung-Kleber, den Eintrag in die Robinsonliste des Schweizer Dialogmarketing Verbandes SDV oder eine individuelle Mitteilung. Dieses Widerspruchsrecht würde ausgehebelt, wenn für eine teiladressierte Sendung der Stopp-Werbung-Kleber ungültig wäre, da eine Adressierung «An alle Hausbewohner/ innen» auch keinen Eintrag in die Robinsonliste ermöglicht. In diesem Sinne ist eine teiladressierte Sendung einer unadressierten Zustellung gleichzusetzen und hat den Stopp-Werbung-Kleber oder andersartige individuelle Mitteilungen strikte zu beachten.
bitte-keine-werbung

Thomas Meier ist Kommunikationsbeauftragter des Dachverbands KS Kommunikation Schweiz sowie Mediensprecher der Schweizerischen Lauterkeitskommission. In der Werbewoche berichtet er regelmässig über spezielle Fälle der Schweizerischen Lauterkeitskommission.

More articles on the topic